Anwendung der Mitteilungsverordnung

Die Finanzverwaltung bezieht Stellung zur Anwendung der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten.

Das Schreiben ergänzt die beiden BMF-Schreiben v. 25.3.2002, IV D 2 - S 0229 - 26/02 (Haufe Index 725707) und vom 29.9.2015, IV A 3 - S 0229/08/10001 (Haufe Index 8517043). Neu hinzugefügt wird damit folgender Absatz: 

"Im Hinblick auf § 35 EStG sind Verwaltungsakte über Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163 oder 227 AO hinsichtlich der Gewerbesteuer den Finanzbehörden mitzuteilen. Bei einer gewerbesteuerlichen Billigkeitsmaßnahme im Festsetzungsverfahren (§ 163 AO) sind die Einkommensteuerbescheide nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, im Erhebungsverfahren (§ 227 AO) nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern."

BMF, Schreiben v. 12.1.2018, IV A 3 - S 0229/07/10002-05


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