Anwendungsschreiben zu den Reverse-Charge-Regelungen ab 1.10.2014

Hintergrund: Durch das KroatienAnpG wird mit Wirkung vom 1. 10.2014 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Lieferungen von Mobilfunkgeräten sowie von integrierten Schaltkreisen (§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG) auf Lieferungen von Tablet-Computern und Spielekonsolen ergänzt. Außerdem werden Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets aufgenommen (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG). Darüber hinaus gibt es Änderungen bei den Bauleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG) und Gebäudereinigungsleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG), um die Folgen der BFH-Urteile vom 22.8.2013, V R 37/10, BStBl 2014 II S. 128, und vom 11. 12.2013, XI R 21/11, BStBl 2014 II S. 425, in der Praxis zu vermeiden. Die bisherige Vereinfachungsregelung in Abschn. 13b.8 UStAE wird mit Wirkung vom 1.10.2014 inhaltlich weitestgehend in § 13b Abs. 5 Satz 7 UStG aufgenommen und auf Bauleistungen sowie die Lieferung von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets erweitert.
Außerdem wird mit dem neuen § 13b Abs. 5 Satz 9 UStG klargestellt, dass bei Lieferungen von in § 13b Abs. 2 Nr. 2, 7 und 9 bis 11 genannten Gegenständen, wie Lieferungen von Schrott, Altmetallen und Abfall oder Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen oder Cermets, für die die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG vorliegen und der Unternehmer diese Regelung auch anwendet, der Leistungsempfänger nicht Steuerschuldner wird.
Übergangsregelung bis Jahresende
Das BMF nimmt in seinem Schreiben v. 26.9.2014 umfassend zu den Änderungen Stellung und arbeitet sie in den UStAE ein. Breiten Raum nimmt auch die Behandlung von Umsätzen ein, die sich über einen Zeitraum erstrecken, innerhalb dessen sich die Beurteilung Steuerschuldnerschaft ändert (Anzahlungen, Berichtigung von Rechnungen etc.).
Die wichtigste Botschaft ist allerdings zunächst, dass es eine Nichtbeanstandungsregelung gibt:
Bei Lieferungen von Tablet-Computern, Spielekonsolen, Edelmetallen (mit Ausnahme der Lieferungen von Gold, soweit sie bereits vor dem 1. 10.2014 unter § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG fielen), unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem 30.9.2014 und vor dem 1. 1.2015 ausgeführt werden, ist es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht zu beanstanden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.
Keine Bagatellgrenze für Metalle
Die Übergangsregelungen gibt den Unternehmen zumindest etwas mehr Zeit, sich auf die Neuerungen einzustellen. Die Praxisprobleme, die sich insbesondere bei den Lieferungen von unedlen und Edelmetallen ergeben, löst sie allerdings nicht. Eine Bagatellgrenze für diese Fälle (wie sie das Gesetz für Mobilfunkgeräte und Schaltkreise vorsieht) sucht man in dem Schreiben jedenfalls vergeblich.
Hinweis: Eine ausführliche Besprechung des Schreibens finden Sie hier.
BMF, Schreiben v. 26.9.2014, IV D 3 - S 7279/14/10002
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