Auslegungs- und Einzelfragen zum Investmentsteuergesetz
Dabei hat das BMF Antworten aus früheren Schreiben integriert, damit den Rechtsanwendern die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung zu einem Themenkomplex im Gesamtkontext vorliegt. Bei den früheren Schreiben handelt es sich um meine Antwortschreiben vom 4.6.2014 (IV C 1 - S 1980-1/13/10007:002) und vom 9.7.2013 (IV C 1 - S 1980-1/12/10014).
Der BVI hat in einem Schreiben vom 9.10.2014 zwei ergänzende Fragen zur Aufteilung der allgemeinen Werbungskosten nach § 3 Abs. 3 InvStG gestellt. Und zwar bittet er um Bestätigung,
- dass es ausreichend sei, wenn die Werbungskostenaufteilung auf der Ebene 2 auf der Basis der Verlustverrechnungstöpfe – ohne Berücksichtigung weiterer Unterkategorien – erfolgt und
- dass Abweichungen, die sich aufgrund von Hedginggeschäften zur Währungsabsicherung verschiedener Anteilscheinklassen ergeben (z. B. befinden sich in einem Investmentfonds Wertpapiere, die in USD notieren; eine Anteilklasse notiert in USD, eine andere in EUR, weshalb hier eine Währungsabsicherung erfolgt), nicht wesentlich i. S. d. Tz. 2 des Schreibens seien.
Die Antworten auf diese beiden weiteren Fragen hat das BMF zur besseren Verständlichkeit in das BMF-Schreiben vom 22.9.2014 (IV C 1 - S 1980-1/13/10007:004) eingefügt.
BMF, Schreiben v. 23.10.2014, IV C 1 - S 1980-1/13/10007 :007
BMF, Schreiben v. 10.11.2014, IV C 1 - S 1980-1/13/10007 :004
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