Vorliegen einer Werklieferung bzw. Werkleistung
Begriff der Werklieferung
Das BMF bezieht sich in einem Schreiben v. 1.10.2020 auf das BFH Urteil vom 22.08.2013 - V R 37/10 (vgl. Kommentierung). Hier wurde entschieden, dass Werklieferungen vorliegen, sobald zusätzlich zur Verschaffung der Verfügungsmacht (§ 3 Abs. 1 UStG) ein fremder Gegenstand be- oder verarbeitet wird. Der BFH stellte außerdem fest, dass es für die Annahme einer Werklieferung nicht ausreicht, dass eigene Gegenstände des Leistenden be- oder verarbeitet werden. Der UStAE wird entsprechend angepasst.
Nichtbeanstandungsregelung
Die Regelungen gelten in allen offenen Fällen. Allerdings weist das BMF darauf hin, dass es für bis vor dem 01.01.2021 entstandene gesetzliche Umsatzsteuer - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs und Fälle des § 13b UStG - nicht beanstandet wird, wenn die Unternehmer Lieferungen entsprechend der bisherigen Fassung des Abschnitts 3.8 Absatz 1 Satz 1 UStAE behandelt haben.
Achtung: Mit BMF-Schreiben v. 11.03.2021 wird die Angabe 01.01.2021 durch 01.07.2021 ersetzt. Die Nichtbeanstandungsregelung gilt nun also länger.
BMF, Schreiben v. 1.10.2020, III C 2 - S 7112/19/10001 :001
neu: BMF, Schreiben v. 11.3.2021, III C 2 - S 7112/19/10001 :001
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