Berichtigung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge
Steuerbescheinigung für Kapitalerträge berichtigen
Das BMF-Schreiben führt aus, wie eine Steuerbescheinigung, in der Kapitalerträge bescheinigt werden, die nach dem 31.12.2022 zugeflossen sind, zu berichtigen sind. So müssen die Daten elektronisch fortlaufend oder als Sammelmeldung gemeldet werden.
Meldung bis zum 10. des Folgemonats
Dies erfolgt monatlich bis zum 10. des Folgemonats und gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Meldung für beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtige handelt.
Entsprechende Daten werden seit dem 10.7.2023 angenommen. Nicht unter diese Regelung fallen Meldungen über berichtigte Steuerbescheinigungen für die die Nichtbeanstandungsregelung der Rn. 71 des BMF-Schreibens v. 23.5.2022 BMF, IV C 1 - S 2401/19/10001 :006, gilt.
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
12.6655
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
7.390
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
6.442
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
3.1826
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
3.049
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Offenlegung der Jahresabschlüsse bis zum 2.4.2024
2.826
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.606
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.195
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Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
1.97239
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1. Wachstumschancengesetz verbessert Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen
1.471
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Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
20.12.2024
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Grundsteuer in den verschiedenen Bundesländern
20.12.2024
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Von Luftfahrtunternehmen gewährte unentgeltliche oder verbilligte Flüge
17.12.2024
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AdV von auf § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG gestützten Bescheiden
17.12.2024
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Bis 1.4.2025 keine Sanktionen für verspätete Offenlegung
16.12.2024
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Finanzämter wahren Weihnachtsfrieden
16.12.2024
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Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024
16.12.2024
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Umsatzbesteuerung der in Luxemburg ansässigen Unternehmer
16.12.2024
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Anwendungsschreiben zur Mitteilungsverordnung ab 2025 neugefasst
13.12.2024
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Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung für Stichtage ab 1.1.2025
13.12.2024