Bundeseinheitliche Bescheinigung für die umsatzsteuerliche Erfassung deutscher Unternehmer
Deutsche Unternehmen benötigen gegebenenfalls für die Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem Drittstaat einen Nachweis, dass sie tatsächlich umsatzsteuerlich Unternehmer in Deutschland sind. Eine entsprechende Bescheinigung kann das zuständige Finanzamt auf Antrag ausstellen. Das kommt jedoch nur infrage, wenn der Unternehmer auch tatsächlich zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und nicht nur steuerfreie Umsätze ausführt.
Diese Bescheinigung dient der Vorlage bei ausländischen Behörden dient und wurde deshalb zusätzlich in englischer Sprache bereitgestellt.
Das aktuelle Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 14.5.2010, IV D 3 - S 7359/10/10002, BStBl 2010 I S. 517. Entsprechend werden auch redaktionelle Anpassungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vorgenommen.
BMF, Schreiben v. 2.6.2017, III C 3 - S 7359/10/10002, veröffentlicht am 6.6.2017
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
10.6185
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
6.971
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
6.895
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
3.1296
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2.657
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