Besteuerungsregeln für das Projekt Wohnen für Hilfe

Jung hilft Alt und erhält dafür im Gegenzug eine Mietvergünstigung – diese Idee steckt hinter dem Projekt "Wohnen für Hilfe". Das Finanzministerium Hamburg legt dar, welche Besteuerungsregeln bei diesen generationsübergreifenden Wohnpartnerschaften zu beachten sind.

Jede Altersklasse hat mit ihren eigenen Problemen zu kämpfen

Während ältere Menschen häufig auf Hilfe im Alltag angewiesen sind und in ihren Wohnungen oder Häusern über leerstehende Räume verfügen, können jüngere Menschen zwar im Alltag tatkräftig zupacken, suchen aber häufig günstigen oder kostenlosen Wohnraum. Beide Probleme führt das bundesweit angebotene Projekt „Wohnen für Hilfe“ zueinander. Nach diesem Konzept vermieten ältere Menschen ihren Wohnraum an jüngere Mieter und erhalten von ihnen im Gegenzug Hilfe im Alltag. In den meisten Programmen muss der Mieter seinem Vermieter pro Quadratmeter bezogenem Wohnraum eine Stunde Hilfe pro Monat leisten. Die geleisteten Stunden werden als Mieterlass angerechnet.

3 unterschiedliche Wohnmodelle

Das Finanzministerium Hamburg (FinMin) hat mit Erlass vom 8.12.2016 dargelegt, welche steuerlichen Konsequenzen bei solchen Wohnpartnerschaften zu beachten sind. Danach sind 3 Wohnmodelle zu unterscheiden:

  • Modell I: Der Mieter arbeitet seine Miete durch praktische Alltagshilfen ab (z. B. Einkaufen, Kochen, Begleitdienste). In diesem Fall besteht zwischen Mieter und Vermieter ein Dienstverhältnis, sodass die Finanzämter bei dem Mieter regelmäßig Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (Arbeitslohn) ansetzen müssen. Auf Vermieterseite werden regelmäßig Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.
  • Modelle II und III: Der Mieter arbeitet seine Miete durch gemeinnützige Tätigkeiten im unmittelbaren Wohnumfeld des Seniors ab (Modell II) oder erbringt gemeinnützige bzw. ehrenamtliche Tätigkeiten im Stadtgebiet ohne Erhalt einer Aufwandsentschädigungspauschale (Modell III). In diesen Fällen müssen die Finanzämter einzelfallabhängig prüfen, welche Einkunftsart vorliegt. Nach dem Erlass bestehen keine Bedenken, beim Mieter ebenfalls von Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit (Arbeitslohn) auszugehen. Auf Vermieterseite ist einzelfallabhängig zu überprüfen, ob er überhaupt eine Einkünfteerzielungsabsicht verfolgt, was Voraussetzung für die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist.

Hinweis

Das Finanzministerium Hamburg weist darauf hin, dass die Fallkonstellationen in der Praxis von diesen 3 Modell abweichen können, weil z. B. die Intentionen der Vermieter bei der Teilnahme an dem Projekt unterschiedlich sind oder die Gegenleistung des Mieters in unterschiedlich ausgeprägtem Umfang – gegebenenfalls auch in Geld – erbracht wird. Somit müssen die Finanzämter letztlich einzelfallabhängig prüfen, wie die Wohnpartnerschaft steuerlich einzuordnen ist – die 3 genannten Standardmodelle zeigen hierfür die Eckpunkte auf.

FinMin Hamburg, Erlass v. 8.12.2016, S 2253 - 2016/004 - 52


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