Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung bei Veranstaltungen

Die Finanzverwaltung bezieht Stellung zur Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG und setzt ein EuGH-Urteil um.

Ort der sonstigen Leistung

Nach Art. 53 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie gilt als Ort einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen betreffend die Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden Dienstleistungen für Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder für ähnliche Veranstaltungen wie Messen und Ausstellungen der Ort, an dem diese Veranstaltungen tatsächlich stattfinden.

Voraussetzung für die Anwendung der Ortsregelung

Das aktuelle BMF-Schreiben verweist auf das Urteil des EuGH vom 13.03.2019 - C-647/17 (Srf konsulterna). Die Finanzverwaltung hat bisher in Absch. 3a.6 Abs. 13 Satz 3 Nr. 3 UStAE die Auffassung vertreten, dass die Anwendung der Ortsregelung bei Veranstaltungen auf dem Gebiet des Unterrichts und der Wissenschaft voraussetzt, dass die Veranstaltung für die Öffentlichkeit allgemein zugänglich ist. Doch nach der Rechtsprechung des EuGH ist das keine Voraussetzung für die Anwendung der Ortsregelung. Die Finanzverwaltung greift die EuGH-Rechtsprechung im BMF-Schreiben v. 9.6.2021 auf und ändert den UStAE.

BMF, Schreiben v. 9.6.2021, III C 3 - S 7117 - b/20/10002 :002


Schlagworte zum Thema:  Umsatzsteuer, EuGH