In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 11.11.2004 (IV C 3 - S 2257b - 47/04; BStBl I S. 1061) unter Tz. 3 um folgenden Satz ergänzt:
"Führt die Aufteilung nach dem beitragsproportionalen Verfahren zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen, hat die Versorgungseinrichtung auf Verlangen des Leistungsempfängers die Aufteilung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen durchzuführen."
Die Ergänzung des BMF-Schreibens ist von den betrieblichen Versorgungseinrichtungen für Mitteilungen anzuwenden, die erstmals nach dem 31.12.2012 ausgestellt werden.
BMF, Schreiben v. 14.3.2012, IV C 3 - S 2257-b/11/10003
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