Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken
Demnach sind die Grundsätze dieses Schreibens in allen offenen Fällen anzuwenden. Beruft sich der Unternehmer für vor dem 1.10.2013 ausgeführte Umsätze auf eine nach den BMF-Schreiben vom 16.10.2008 und vom 29.3.2010 günstigere Besteuerung, wird dies nicht beanstandet. Beruft sich der Unternehmer für vor dem 1.10.2013 ausgeführte Umsätze auf eine nach diesen Schreiben ungünstigere Besteuerung, wird dies - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers - ebenfalls nicht beanstandet.
BMF, Schreiben v. 4.11.2013, IV D 2 - S 7100/07/10050-06
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