BMF aktualisiert das Anwendungsschreiben zum 5. VermBG

Zahlreiche Steueränderungsgesetze der Vergangenheit haben auch Auswirkung auf die steuerbegünstigte Anlage vermögenswirksamer Leistungen, für die der Arbeitnehmer eine steuer- und sozialabgabenfreie Arbeitnehmer-Sparzulage erhalten kann. 

Das BMF hat das Anwendungsschreiben aus dem Jahr 2004 in der Vergangenheit mehrfach durch einzelne Verwaltungsanweisungen an die geänderte Gesetzeslage angepasst. Mit Blick auf die Einführung einer elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung und der steuerlichen Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der zivilrechtlichen Ehe hat sich die Finanzverwaltung nun dazu entschieden, das bisherige Anwendungsschreiben durch eine aktualisierte Komplettfassung zu ersetzen.

Die neuen Verwaltungsrichtlinien zur Anwendung des 5. VermBG sind deshalb in erster Linie durch die Übernahme bereits veröffentlichter Änderungen gekennzeichnet, während sich die inhaltlichen Neuerungen im Wesentlichen auf die Regelungen zur eingetragenen Lebenspartnerschaft und zur Einführung der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung beschränken (BMF, Schreiben v. 23.7.2014, IV C 5– S 2430/14/10002). Die geänderte Fassung ist mit Wirkung ab der zeitlichen Veröffentlichung im Bundessteuerblatt anzuwenden.

Regelungen für eingetragene Lebenspartnerschaften

Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz ist die Anlagemöglichkeit vermögenswirksamer Leistungen auf den Lebenspartner des Arbeitnehmers ausgedehnt sowie eine unschädliche vorzeitige Verfügung bei dessen Tod oder Erwerbsunfähigkeit ermöglicht worden. Der Arbeitnehmer einer eingetragenen Lebenspartnerschaft kann damit vermögenswirksame Leistungen auch auf einen nach dem Vermögensbildungsgesetz begünstigte Vertrag anlegen, der von seinem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft abgeschlossen worden ist. Der Nachweis der Lebenspartnerschaft kann durch Vorlage der Lebenspartnerschaftsurkunde geführt werden (vgl. Tz. 20 des Anwendungsschreibens).

Weitere Änderungen durch die Gleichstellung von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften bei der Anwendung der Vorschriften des Vermögensbildungsgesetzes ergeben sich für die Einkommensgrenze, die für die Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulage zu beachten ist. Während bislang die verdoppelte Grenze von 35.800 EUR bei Anlagen im Wohnungsbau bzw. 40.000 EUR bei begünstigten Mitarbeiterbeteiligungen nur zusammenveranlagte Ehegatten in Anspruch nehmen konnten, hat diese Einkommensgrenze auch für Arbeitnehmer einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Gültigkeit, wenn für das jeweilige Sparjahr eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt worden ist. Haben die Ehegatten bzw. Lebenspartner die Einzelveranlagung gewählt, gelten dieselben Grenzen wie für Alleinstehende. In diesem Fall ist für jeden Ehegatten bzw. Lebenspartner gesondert zu prüfen, ob das von ihm zu versteuernde Einkommen die Einkommensgrenze von 17.900 EUR bzw. 20.000 EUR überschreitet.

Keine Rückforderung der Sparzulage durch nachträgliche Zusammenveranlagung

Für die Einkommensgrenzen ist auf das zu versteuernde Einkommen i. S. d. Einkommensteuergesetzes abzustellen, das sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergibt oder ergeben würde, wenn eine Veranlagung durchgeführt werden würde. Keine Nachteile ergeben sich durch eine rückwirkend durchgeführte Zusammenveranlagung für die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Auch wenn durch die für das betreffende Zulagejahr vorzunehmende gemeinsame Ermittlung des zu versteuernden Einkommens die (verdoppelte) Einkommensgrenze überschritten werden sollte, bleibt die für einen Lebenspartner nach den Regeln für Alleinstehende gewährte Arbeitnehmer-Sparzulage für Zeiträume vor Inkrafttreten des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes aus Billigkeitsgründen erhalten (vgl. Tz. 15 Abs. 5 des Anwendungsschreibens).

Elektronische Lohnsteuerbescheinigung ersetzt die Anlage VL

Der Nachweis der vermögenswirksam angelegten Leistungen erfolgt bislang durch das Anlageunternehmen in Papierform auf dem amtlich vorgeschriebenem Vordruckmuster "Anlage VL". Auf dem Weg zu der von der Politik verfolgten papierlosen Steuererklärung soll das bisherige Papiernachweis durch eine elektronische Vermögensbildungsbescheinigung ersetzt werden. Die hierfür erforderlichen gesetzlichen Grundlagen enthalten die §§ 13, 15 des 5.VermBG i. d. F. des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes. Die Einführung der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung ist aus technischen Gründen frühestens ab 2016 realisierbar. Das aktualisierte Anwendungsschreiben regelt hierzu, das bis zur Einführung des elektronischen Bescheinigung, deren Zeitpunkt durch ein BMF-Startschreiben mitgeteilt wird, das bisherige Papierverfahren beibehalten bleibt (Tz. 14 des BMF-Schreibens v. 27.8.2014 a.a.O.).

Das Anlageunternehmen ist also auch für die Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulage 2013 und 2014 weiterhin verpflichtet, eine "VL-Bescheinigung" über

  • den jeweiligen Jahresbetrag der zulagebegünstigt angelegten vermögenswirksamen Leistungen sowie die Art ihrer Anlage,
  • das Kalenderjahr, dem diese vermögenswirksamen Leistungen zuzuordnen sind, und
  • das Ende der für die jeweilige Anlageform vorgeschriebenen Sperrfrist

auszustellen.

Der Arbeitnehmer hat nach Ablauf des Kalenderjahrs beim örtlich zuständigen Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage zu stellen. Als Vordruck ist die Einkommensteuererklärung zu verwenden, der die vom Anlageunternehmen ausgestellte VL-Bescheinigung (Anlage VL) beizufügen ist.