Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz
Bis zum Inkrafttreten der Investmentsteuerreform zum 1.1.2018 (siehe dazu Top-Thema Investmentsteuerreformgesetz): sind es weniger als 6 Monate und viele Einzelfragen sind noch nicht geklärt. Die Finanzverwaltung arbeitet mit Hochdruck an Auslegungs- und Konkretisierungsschreiben. Mit dem o.g. BMF-Schreiben geht die Finanzverwaltung auf die Bestimmung der Teilfreistellungssätze und die damit verbundene Einstufung nach InvStG 2018 als Immobilien-, Aktien- oder Mischfonds ein.
Einführung einer Teilfreistellung
Mit dem neuen Prinzip des InvStG 2018 kommt es auf der einen Seite zu einer steuerlichen Vorbelastung bestimmter inländischer Erträge auf Ebene des Investmentfonds (vgl. § 6 Abs. 3 und 4 InvStG 2018) und auf der anderen Seite können die von Investmentfonds im Ausland etwaig gezahlten Steuern auf Ebene des Anlegers grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.
Um eine Entlastung und Ausgleich zu schaffen, wurde durch das InvStG 2018 eine pauschale Entlastung (sog. Teilfreistellung, vgl. § 20 InvStG 2018) eingeführt. Soweit die Voraussetzungen gegeben sind, wird die Teilfreistellung für sämtliche Investmenterträge aus einem Investmentfonds, d. h. Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen, zur Anwendung kommen.
Die Höhe der Teilfreistellung nach Anlegergruppen (Privatvermögen, Betriebsvermögen) hängt von der Einstufung des Investmentfonds als Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds ab. Dabei ist nicht die regulatorische Qualifikation heranzuziehen, sondern maßgeblich ist allein die Einstufung des Fonds nach InvStG 2018.
Konkretisierungen im BMF-Schreiben
Die Konkretisierungen im BMF-Schreiben haben vor allem Bedeutung für die Besteuerung deutscher steuerpflichtiger Anleger, die in Investmentfonds investieren. Das Teilfreistellungssystem des InvStG 2018 sieht prozentuale Reduktionen der Steuerbemessungsgrundlage für Einkünfte aus Investmentfonds vor, die in bestimmtem Umfang in Beteiligungen an Kapitalgesellschaften oder Investitionen in Immobilien investieren. Zweck der Teilfreistellung nach § 20 InvStG 2018 ist die pauschalierte Neutralisierung der Vorbelastung auf Fondsebene. Von der Teilfreistellung können natürliche Personen, die ihre Anteile im Privatvermögen halten, natürliche Personen, die ihre Anteile im Betriebsvermögen halten, sowie Körperschaften profitieren.
Der Zugang zur Teilfreistellung ist ein entscheidender Erfolgsfaktor für (Publikums-)Investmentfonds (siehe Fonds nach Kapitel 2 des InvStG 2018), da die folgen-den Faktoren berücksichtigt werden müssen, auf die das BMF-Schreiben eingeht:
- Anlagebedingungen: Die Anlagebedingungen müssen Aussage zur beabsichtigten Mindestanlage in Kapitalbeteiligungen ("Kapitalbeteiligungsquote") enthalten.
- Monitoring: Die fortlaufende Erfüllung der Mindestkapitalbeteiligungsquote muss gewährleistet sein.
- Berechnung: Bei der Berechnung der Kapitalbeteiligungsquote müssen Besonderheiten wie Bezugsgröße, synthetische oder mittelbare Abbildung, Währungsabsicherung, Investition des Fonds in Zielfonds etc. beachtet werden.
- Reporting: Die Reportinganforderungen gegenüber dem Anleger müssen durch die Fondsverwaltungsgesellschaft und deren Service Provider sichergesellt sein (z. B. für einen evtl. Fall der mangelnden hinreichenden Aussagen zu den relevanten Kapitalbeteiligungsquoten für den Anleger im Veranlagungsfall).
Auswirkungen auf Strukturierung von Investmentfonds
Die Klarstellungen des BMF haben signifikanten Einfluss auf die Strukturierung von Investmentfonds, sowohl für schon existierende als auch für neu aufzulegende Investmentfonds.
Im nun vorliegenden Schreiben werden viele Aussagen des Entwurfs zum BMF-Schreiben vom 29.3.2017 wiederholt. Dies betrifft u. a. die Unbeachtlichkeit von Absicherungsgeschäften (z. B. Derivate) bei Ermittlung der Kapitalbeteiligungsquote bei Aktien- bzw. Mischfonds, die Unschädlichkeit passiver Grenzverletzungen, das Abstellen auf das Aktivvermögen, Erleichterungen bei Dachfonds (Abstellen auf die Anlagebedingungen des Zielfonds) sowie die Phase der Unbeachtlichkeit der Einhaltung von Anlagegrenzen bei Aktien-/Mischfonds von 6 Monaten bzw. bei Immobilienfonds von 4 Jahren.
Eine wesentliche Abweichung zum Entwurf des BMF-Schreibens vom 29.03.2017 ist deutlich geworden: Kapitalbeteiligungen, die nur mittelbar über Personengesellschaften gehalten werden, sollen bei Ermittlung der Kapitalbeteiligungsquote nicht berücksichtigt werden dürfen.
Erleichterungen für die Branche
Letztlich sind aber auch Erleichterungen für die Branche gewährt worden. So wird es für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2018 nicht beanstandet, wenn sich das Vorliegen für eine Aktienfondsteilfreistellung nicht aus den Anlagebedingungen ergibt. Stattdessen dürfen Finanzinformationsdienstleister wie WM-Daten und die Entrichtungspflichtigen wie die Verwahrstelle auf eine Eigenerklärung des Investmentfonds vertrauen, dass der Investmentfonds während des gesamten Kalenderjahrs 2018 fortlaufend mindestens 51% in Kapitalbeteiligungen investiert (Selbstdeklaration). Entsprechendes gilt für Mischfonds. Bei Alternativen Investmentfonds (AIF) darf im Zusammenhang mit der Kapitalbeteiligungsquote ausnahmsweise auf den Nettoinventarwert abgestellt werden, wenn der AIF nur kurzfristige Kredite (maximale Laufzeit ein Jahr) bis höchstens bis 30% seines Werts aufnimmt.
Anwendungszeitpunkt: 1.1.2018
Zu beachten ist, dass die genannten Änderungen im BMF-Schreiben erst ab dem Inkrafttreten des neuen InvStG ab dem 10.1.2018 anzuwenden sind. Allerdings sind diese (wie noch weitere zu erwartende Auslegungsfragen zum InvStG 2018) für die Industrie von enormer Wichtigkeit, damit diese rechtzeitig sowohl die Rechtsdokumente als auch die entsprechenden Systemanpassungen vornehmen kann.
Unter Beachtung der Vorgaben des InvStG 2018 und der BMF-Schreiben ist es anzuraten, dass betroffene Gesellschaften und Investoren zusammen die neuen Rahmenbedingungen umgehend analysieren und u. a. Rechtsdokumente, Anlageinstrumente etc. anpassen. Es ist zu erwarten, dass es im Laufe der Konkretisierung des neuen InvStG mit Anwendung ab 1.1.2018 (weitere Konsultationen sind zur Zeit schon angestoßen) zu weiteren Klärungen sowie auch Abänderungen von korrespondierenden BMF-Schreiben kommen wird.
BMF, Schreiben v. 14.6.2017, IV C 1 - S 1980-1/16/10010 :001
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