Besteuerung von Hinterlegungsscheinen auf inländische Aktien
Grundlagen der Besteuerung von American Depository Receipts (ADRs) auf inländische Aktien
Beteiligte an dem ADR-Programm sind insbesondere die ausländische Depotbank, die inländische Hinterlegungsstelle der inländischen Aktien, die inländischen und ausländischen Zwischenverwahrer sowie der Inhaber der ADRs.
Die ausländische Depotbank übernimmt die Registrierung und laufende Verwaltung des ADR-Programmes in den USA. Sie verwaltet die emittierten ADRs und ist Inhaberin des Aktiendepots inländischer Aktien bei der inländischen Hinterlegungsstelle. Die Aktionärsrechte, insbesondere das Stimmrecht sowie Dividendenansprüche und Bezugsrechte stehen zwar der Depotbank zu, allerdings wird die Aktionärsstellung über das ADR-Programm durch die Depotbank an die ADR-Inhaber vermittelt. Die Depotbank muss Dividenden und sonstige Bezüge an die ADR-Inhaber weiterleiten. Je nach Ausgestaltung des ADR-Programmes nimmt die Depotbank ihr Stimmrecht nach Weisung des ADR-Inhabers war. Die ADR-Inhaber können auch über eine Vollmacht selbst in der Hauptversammlung als Vertreter der Depotbank auftreten.
Besteuerung der Gewinnanteile im Rahmen von ADR-Programmen auf inländische Aktien
Gewinnbezugsberechtigter Aktionär im Rahmen eines ADR-Programmes auf inländische Aktien ist zwar das Finanzinstitut, das die inländischen Aktien für die ADR-Inhaber bei einer inländischen Hinterlegungsstelle verwahren lässt. Die auf die inländischen Aktien geleistete Dividendenzahlung wird aber aufgrund der vertraglichen Verpflichtung aus dem ADR-Programm durch dieses Finanzinstitut an die ADR-Inhaber über die Verwahrkette weitergeleitet. Die Dividendenzahlung ist deshalb für Zwecke der Besteuerung nicht dem zivilrechtlichen Aktionär, sondern den ADR-Inhabern ihren Anteilen entsprechend zuzurechnen.
Für die Besteuerung der ADR-Inhaber wird an die von der inländischen Hinterlegungsstelle ausgezahlte Dividendenzahlung angeknüpft. Gleiches gilt für sonstige Bezüge, die die Depotbank über das ADR-Programm an die ADR-Inhaber weiterleitet. Der Ertrag aus dem ADR wird im Zeitpunkt des Zuflusses beim ADR-Inhaber realisiert.
Handelt es sich bei den im Rahmen des ADR-Programms verwahrten Aktien um Aktien i. S. d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG, hat die inländische Hinterlegungsstelle den Kapitalertragsteuerabzug auf die Dividendenzahlung vor Zahlung in das Ausland vorzunehmen.
Die Dividendenzahlung ist beim ADR-Inhaber ein steuerpflichtiger Kapitalertrag gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG bzw. § 49 Abs. 1 Nr. 5 a) EStG. Maßgebend ist die in Euro lautende Dividendenzahlung auf die inländische Aktie. Für die Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 50d EStG aus im Rahmen von ADR-Programmen erzielten Dividendenerträgen ist entsprechend § 50d Abs. 1 Satz 4 EStG die Vorlage einer Steuerbescheinigung erforderlich, wenn es sich bei den für die ADRs hinterlegten Aktien um Aktien i. S. d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG handelt.
Das BMF-Schreiben vom 23.6.2011 (BStBl I S. 625) betreffend Berücksichtigung von Freistellungsaufträgen und Verrechnung von Verlusten im Zusammenhang mit dem Zufluss von Kapitalerträgen i. S. v. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG i. d. F. des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes gilt für ADR-Erträge entsprechend.
Steuerbescheinigungen bei ADRs auf inländische Aktien
Für die Erteilung von Steuerbescheinigungen gilt das BMF-Schreiben vom 20.12.2012 (BStBl 2013 I S. 36) entsprechend. Die Steuerbescheinigungen werden ausgestellt durch die inländische Hinterlegungsstelle der Aktien auf Anforderung der inländischen oder ausländischen depotführenden Stellen, die die ADRs für ihre Endkunden verwahren.
Inländische depotführende Stellen können unter den Voraussetzungen der Ziffer III.2 bei der inländischen Hinterlegungsstelle auch eine Sammelsteuerbescheinigung beantragen.
Der Antrag auf Ausstellung einer durch die inländische Hinterlegungsstelle auszustellenden Steuerbescheinigung ist über die Depotbank, die die Aktien bei der inländischen Hinterlegungsstelle verwahren lässt, an die inländische Hinterlegungsstelle zu leiten.
Eine Steuerbescheinigung kann jeweils entsprechend dem Verhältnis der ADRs zu den zugrundeliegenden Aktien beantragt werden. Das Gesamtvolumen der zu bescheinigenden Kapitalerträge ist auf die Dividendenzahlung der insgesamt im Rahmen des ADR-Programms verwahrten Aktien beschränkt.
Vereinfachtes Beispiel:
Verhältnis ADR - Aktie: 4:1
Dividende auf eine Aktie: 4 EUR
Es sind 4 ADRs in Umlauf, die von 4 verschiedenen Inhabern gehalten werden.
Lösung:
Verlangen die Inhaber der ADR über das das ADR-Programm verwaltende Finanzinstitut jeweils eine Steuerbescheinigung, sind 4 Steuerbescheinigungen über jeweils 1 EUR Kapitalertrag mit darauf entfallender Kapitalertragsteuer auszustellen.
Werden die ADRs bei einem inländischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut i. S. d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. b EStG (nachfolgend inländische depotführende Stelle) verwahrt und erhält dieses für ihre Kunden von der ausländischen Depotbank über die Verwahrkette der ADRs eine Dividendenzahlung auf das ADR, ist die Abwicklung der Dividendenzahlung bis zur Gutschrift für den Kunden bei der inländischen depotführenden Stelle mit der Abwicklung von Dividendenzahlungen bei der ausländischen Zwischenverwahrung von inländischen Aktien vergleichbar.
Wegen der Vergleichbarkeit der Verwahrung von ADRs durch inländische depotführende Stellen mit der ausländischen Zwischenverwahrung von inländischen Aktien sind die BMF-Schreiben vom 1.3.2012 zur Anwendung der Sammel-Steuerbescheinigung nach § 44a Abs. 10 Satz 4 EStG (BStBl I S. 236) und das Schreiben vom 26.10.2011 zur doppelten Kapitalertragsteuerbelastung bei im Ausland zwischenverwahrten Aktienbeständen (IV C 1 - S 2400/11/10002:003) entsprechend anzuwenden.
Liegen die dort genannten Voraussetzungen für die bei der inländischen depotführenden Stelle verwahrten ADR Bestände vor, kann vom zweiten Steuerabzug Abstand genommen sowie eine Sammel-Steuerbescheinigung beantragt werden. Die Sammel-Steuerbescheinigung kann bei der inländischen Hinterlegungsstelle für die Aktien beantragt werden, die dem bei der inländischen depotführenden Stelle verwahrten Bestand an ADRs entsprechen.
Auf den Steuerbescheinigungen, die von der inländischen Hinterlegungsstelle ausgestellt werden, ist die ISIN der inländischen Aktien anzugeben, für die das ADR-Programm aufgelegt wurde. Die ausgewiesenen Beträge sind unter Berücksichtigung des Verhältnisses der ADRs zur Originalaktie zu bescheinigen.
Erteilt eine inländische Hinterlegungsstelle entsprechend Rz. 54 des BMF-Schreibens vom 20.12.2012 (BStBl I 2013 S. 36) auf Antrag eines inländischen oder ausländischen Kreditinstitutes eine Einzelsteuerbescheinigung für einen ADR-Inhaber nach Muster I für die Dividende aus den anteilig auf den ADR-Inhaber entfallenden Aktien, ist auf der Einzelsteuerbescheinigung nach der Angabe des Zahlungstags die Stückzahl der anteiligen inländischen Aktien, die ISIN der inländischen Aktien und die Bezeichnung der ausschüttenden Aktiengesellschaft anzugeben.
Die im amtlichen Muster I angeführten Anwendungsfälle von Einzelsteuerbescheinigungen (Treuhand-/Nießbrauch-/Anderkonto/ etc.) sind entweder zu streichen oder wegzulassen. Stattdessen hat der Hinweis „ADR Erträge“ zu erfolgen.
Durch die inländische Hinterlegungsstelle sind demnach folgende Steuerbescheinigungen unter Angabe der ISIN der inländischen Aktien zu erstellen:
- Antrag inländischer oder ausländischer Kreditinstitute, die Bestände für Endkunden verwahren: Einzelsteuerbescheinigung nach Muster I oder Steuerbescheinigung nach Muster III
- Antrag eines inländischen Kreditinstitutes: Sammel-Steuerbescheinigung
Die Anforderung zur Angabe der ISIN der inländischen Aktien gilt nicht für Steuerbescheinigungen der inländischen depotführenden Stellen, die ADRs für den Endkunden verwahren. Werden bei diesen Instituten für beschränkt steuerpflichtige ADR-Inhaber Einzelsteuerbescheinigungen bzw. zeitraumbezogene Steuerbescheinigungen beantragt, sind diese nach Muster III unter Angabe der ISIN des ADRs auszustellen. Für unbeschränkt steuerpflichtige ADR-Inhaber sind die Erträge aus dem ADR-Programm im Rahmen der Jahressteuerbescheinigung zu erfassen soweit Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen bzw. im Rahmen einer Steuerbescheinigung nach Muster III bei Einkünften nach §§ 13, 15, 18 und 21 EStG.
Auswirkungen der Währungsumrechnung
Bemessungsgrundlage für die Besteuerung des ADR-Inhabers nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist der in Euro lautende inländische Dividendenertrag. Dies gilt auch, wenn dem ADR-Inhaber infolge von Währungsumrechnungen ein höherer oder niedrigerer Betrag in Euro gutgeschrieben wird.
Wird einem unbeschränkt steuerpflichtigen Inhaber eines ADR aufgrund von Währungsschwankungen in Euro ein höherer oder niedrigerer Betrag gutgeschrieben als es der Dividende entspricht, verwirklicht dieser in Höhe des Differenzbetrages zwischen der Gutschrift und der Dividende einen Gewinn bzw. Verlust aus einem privaten Veräußerungsgeschäft gem. §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
Entsprechende Anwendung auf European- (EDR), International- (IDR) und Global Depository Receipts (GDR)
Die Regelungen finden auf EDRs, IDRs und GDRs entsprechende Anwendung, soweit diese entsprechend ADRs ausgestaltet sind.
Anwendungsregelung
Dieses Schreiben ist auf nach dem 31.12.2013 zufließende Kapitalerträge anwendbar. Die Beantragung und Ausstellung von Sammel-Steuerbescheinigungen ist bereits für ab 1.1.2012 zufließende Kapitalerträge zulässig.
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