E-Bilanz Taxonomien 6.1 veröffentlicht
Diese aktualisierten Taxonomien stehen für die Kern-, Ergänzungs- und Spezialtaxonomien zur Verfügung. Die
Elster-Internetseite ist bereits aktualisiert; dort können unter Tz. 2 "Schnittstellen" die Taxonomien 6.1 angesehen und abgerufen werden.
Für welche Wirtschaftsjahre gilt dies?
Die neuen Taxonomien sind für Bilanzen der nach dem 31.12.2017 beginnenden Wirtschaftsjahre zu verwenden, also ab dem Wirtschaftsjahr 2018 bzw. einem abweichenden Wirtschaftsjahr 2018/2019. Die Finanzämter werden es jedoch nicht beanstanden, wenn diese Taxonomien auch bereits für das Wirtschaftsjahr 2017 bzw. 2017/2018 verwendet werden.
Wann können die Bilanzen übermittelt werden?
Zu beachten ist, dass die nach der Taxonomie 6.1 erstellten Gewinnermittlungen - Bilanz mit GuV-Rechnung (sog. E-Bilanz), Eröffnungsbilanz oder Aufgabebilanz - testweise ab November 2017 gesendet werden können (Erprobungsphase). "Echtfälle" können dann voraussichtlich ab Mai 2018 übermittelt werden.
Was ist neu?
Die wesentlichen Änderungen der neuen Taxonomie betreffen die nachfolgenden Punkte:
- Aufwandsverteilungsposten: Nach der Rechtsprechung des BFH (BFH, Urteil v. 9.3.2016, X R 46/14, BStBl 2016 II S. 976) und der ihr folgenden Auffassung der Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 16.12.2016, BStBl 2016 I S. 1431) ist bei der Errichtung eines Betriebsgebäudes auf einem Grundstück des Nichtunternehmer-Ehegatten in der Bilanz des Unternehmer-Ehegatten ein Aufwandsverteilungsposten auszuweisen. Hierzu enthält die Taxonomie 6.1 im Berichtsbestandteil "Bilanz" unterhalb der Position "Bauten auf fremden Grundstücken" die Position "Aufwandsverteilungsposten". Ebenso gibt es dazu im Bereich "Sonstige Sonderposten, andere Sonderposten" die Position "Rücklagen im Zusammenhang mit dem Aufwandsverteilungsposten".
- Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG: Mit aufgenommen wurden in die Taxonomie zudem die neuen Positionen für Investitionsabzugsbeträge, hinzuzurechnende oder rückgängig zu machende Beträge. Diese finden sich im Berichtsbestandteil "steuerliche Gewinnermittlung" und sind nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG) zwingend elektronisch zu übermitteln. Näheres dazu findet sich im BMF-Schreiben v. 20.3.2017, BStBl 2017 I S. 423 unter Rdnr. 24 (vgl. Kommentierung).
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
12.5285
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
7.470
-
1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
6.823
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
3.3406
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
3.222
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.639
-
2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.380
-
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
2.11639
-
Offenlegung der Jahresabschlüsse bis zum 2.4.2024
1.749
-
1. Wachstumschancengesetz verbessert Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen
1.540
-
Von Luftfahrtunternehmen gewährte unentgeltliche oder verbilligte Flüge
17.12.2024
-
AdV von auf § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG gestützten Bescheiden
17.12.2024
-
Bis 1.4.2025 keine Sanktionen für verspätete Offenlegung
16.12.2024
-
Finanzämter wahren Weihnachtsfrieden
16.12.2024
-
Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024
16.12.2024
-
Umsatzbesteuerung der in Luxemburg ansässigen Unternehmer
16.12.2024
-
Anwendungsschreiben zur Mitteilungsverordnung ab 2025 neugefasst
13.12.2024
-
Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung für Stichtage ab 1.1.2025
13.12.2024
-
Änderung des AEAO infolge des Postrechtsmodernisierungsgesetzes und des JStG 2024
12.12.2024
-
Muster der Umsatzsteuererklärung 2025
12.12.2024