BMF: Zwei­fels­fra­gen zu den In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trä­gen

Das BMF hat die bisherige Verwaltungsanweisung zu den Voraussetzungen und zur praktischen Umsetzung eines Investitionsabzugsbetrags überarbeitet. Dabei wurde insbesondere auch die aktuelle Rechtsprechung des BFH berücksichtigt.

In einem 18 Seiten umfassenden BMF-Schreiben hat die Finanzverwaltung zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit Investitionsabzugsbeträgen (kurz: IAB) Stellung genommen (Mehr zum Thema in Ihrem Produkt Haufe Index 2923556). Es geht hierbei ausschließlich um die aktuell geltende steuerliche Förderung nach § 7g Abs. 1 bis 4 und 7 EStG i.d.F. des StÄndG 2015.

Was ist neu?

Bei diesem Schreiben handelt es sich in weiten Teilen um eine Wiederholung bereits zuvor niedergelegter Grundsätze zur früheren Fassung des § 7g EStG. Nachfolgend werden vor allem diejenigen Punkte angesprochen, die eine Änderung gegenüber der bisherigen Rechtsauffassung der Finanzverwaltung darstellen. Dies sind:

  • Regelungen für noch nicht eröffnete Betriebe,
  • Wegfall der Investitionsabsicht,
  • Datenfernübertragung nach amtlichem Datensatz,
  • Zuordnung einer Hinzurechnung,
  • Kriterien einer schädlichen Verwendung,
  • Änderung von Steuerfestsetzungen,
  • Auswirkung des IAB auf § 15a EStG.

Zu diesen Punkten nachfolgend mehr. Im Übrigen haben sich teilweise die Zuordnung einzelner Aussagen sowie die jeweiligen Randnummern (Rdnr.) geändert, ohne dass damit jedoch inhaltliche Änderungen verbunden sind.

Betriebseröffnung

Neu mit aufgenommen wurde (Rdnr. 2 und 3), dass auch Betriebe in der Eröffnungsphase nach § 7g EStG begünstigt sind. Gefordert wird eine entsprechende, objektiv erkennbare Maßnahme. Die Eröffnungsphase endet erst, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen vorhanden sind. Als Indizien können eine Gewerbeanmeldung, Kreditantrag, Bestellungen, etc. dienen. Dies entspricht der überwiegenden Rechtsauffassung der Finanzämter und auch der Gerichtsbarkeit.

Entfallene Investitionsabsicht

Der Gesetzgeber hat ab 2016 auf die bisher geforderte Investitionsabsicht als Tatbestandsmerkmal für einen Investitionsabzugsbetrag verzichtet (Rdnr. 21). Damit wird dieses streitanfällige Thema (Funktionsangabe, hinreichende Umschreibung, etc.) die Praxis nicht mehr belasten.

Erfreulich ist, dass ein Abzug eines IAB trotz anstehender unentgeltlicher Betriebsübertragung oder einer Einbringung nun zugelassen wird, selbst wenn eine vorherige Investition nicht mehr zu erwarten ist. Auch für einen verbleibenden Restbetrieb kann noch ein IAB in Betracht kommen (Rdnr. 22 und 23).

Datenübermittlung

Im Gegenzug zur weggefallenen Investitionsabsicht hat der Gesetzgeber verfügt, dass dem Finanzamt die Daten zum Abzug der IAB elektronisch nach einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln sind. Dies gilt auch für die nachfolgende Hinzurechnung, ebenso bei einer Rückgängigmachung oder Rückabwicklung des IAB. Erfolgt die Gewinnermittlung durch Bilanzierung sind die Daten zum IAB im Rahmen der E-Bilanz zu übermitteln. Bei einer Einnahmen-Überschussrechnung ist die Datenlieferung zusammen mit der Anlage EÜR vorzunehmen. Bei Körperschaften gilt dies jedoch nicht; hier ist eine Datenübertragung im Rahmen in der Anlage GK der KSt-Erklärung vorgesehen. Ist der ursprüngliche Abzugsbetrag zu ändern, werden vom BMF komplett berichtigte KSt-Erklärungen für alle betroffenen Jahre gefordert (Rdnr. 24).

Für Härtefälle (z. B. kein PC, keine EDV-Kenntnisse) wird auf Antrag anstelle der elektronischen Übermittlung eine Erklärung der Werte auf Papier (Vordrucke bzw. Anlage zur Steuererklärung) möglich sein (Rdnr. 25 bis 26).

Die Datenübermittlung wird in den Finanzämtern die Überwachung in der Zeit zwischen dem Abzug des IAB und der Investition in das jeweilige Wirtschaftsgut vereinfachen.

Konkrete Hinzurechnung

Da mangels konkreter Angaben zu einer künftigen Investition eine Zuordnung nicht immer klar ersichtlich ist, wird nunmehr bei der Hinzurechnung im Jahr der erfolgten Investition eine Angabe zum Abzugsjahr und der Höhe des jeweiligen IAB gefordert. Damit entscheidet der Steuerpflichtige ob und in welchem Umfang frühere IAB den getätigten Investitionen zugeordnet werden. Auch sog. Teilhinzurechnungen werden akzeptiert (Rdnr. 28).

Schädliche Verwendung

Hierzu gibt es ebenfalls ein paar Neuerungen (Rdnr. 43 bis 49):

  • Eine außerbetriebliche Nutzung eines Wirtschaftsguts ist zeitraumbezogen und nicht wirtschaftsjahrbezogen zu prüfen. Wird ein Wirtschaftsgut beispielsweise im Wirtschaftsjahr der Anschaffung zu mehr als 10 % privat genutzt, liegt die private Nutzung aber bezogen auf den gesamten Nutzungszeitraum unter 10 %, ist keine schädliche Verwendung gegeben (Rdnr. 43).
  • Blockheizkraftwerke werden nun einer Photovoltaikanlage gleichgestellt; der private Verbrauch ist keine schädliche außerbetriebliche Nutzung. Bisher war ein IAB nicht möglich, wenn die erzeugte Wärme zu mehr als 10 % für den Privathaushalt genutzt wurde.
  • Die Verbleibens- bzw. Nutzungsfristen sind betriebsbezogen zu betrachten. Damit ist die Nutzung eines Wirtschaftsguts in einem anderen Betrieb des Steuerpflichtigen grundsätzlich eine schädliche außerbetriebliche Verwendung. Zwei Ausnahmen gibt es aber: Wurde ein einheitliches Unternehmen aus ertragsteuerrechtlichen Gründen funktionell in zwei Betriebe aufgeteilt, ist dies unschädlich. Allerdings müssen dann auch beide Betriebe bei einer fiktiven Zusammenlegung die Voraussetzungen für einen IAB erfüllen. Ist das Wirtschaftsgut dem notwendigen Betriebsvermögen zuzurechnen, ist dessen Verwendung in einem anderen Betrieb ebenfalls unerheblich.

Änderung der Steuerfestsetzungen

Erfreulich ist, dass Abzugsbeträge, deren Hinzurechnung wieder rückgängig gemacht wurde, auf andere begünstigte Investitionen übertragen werden können. Allerdings muss die betreffende Veranlagung verfahrensrechtlich noch änderbar sein (Rdnr. 51).

Zudem können IAB vorzeitig rückgängig gemacht werden oder auch für andere künftige Investitionen verwendet werden. Dies jeweils unter der Voraussetzung, dass die dreijährige Investitionsfrist noch nicht abgelaufen ist (Rdnr. 52).

Auswirkung auf § 15a EStG

Klarstellend wurde noch aufgenommen, dass sich durch einen IAB keine Auswirkungen auf die Höhe des steuerlichen Kapitalkontos i.S.d. § 15a EStG ergeben (Rdnr. 58). Denn die jeweiligen Abzüge bzw. Hinzurechnungen erfolgen außerbilanziell. Folglich ist ein Verlustanteil, der auf einem IAB beruht, auch immer ein ausgleichs- und abzugsfähiger Verlust. Im Gegenzug ist aber eine Verrechnung eines Gewinns aus einer Hinzurechnung mit einem bisher nur verrechenbaren Verlust ausgeschlossen. Anders dagegen die mittelbaren Auswirkungen aus einem IAB, insbesondere die Minderung der AK/HK. Diese fließen als bilanzieller Wert in die Höhe des maßgebenden Kapitalkontos ein.

Anwendungszeitpunkt und Umfang

Das BMF-Schreiben ersetzt das bisherige Schreiben vom 20.11.2013 (Haufe Index 6001832, BStBl 2013, I S. 1493, vgl. Kommentierung), das in Teilen allenfalls noch für "Altfälle" maßgebend bleibt. Dies sind IAB, die in vor dem 1.1.2016 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen worden sind.

Das BMF-Schreiben vom 15.1.2016 (Haufe Index 8991523, BStBl 2016 I S. 83, vgl. News zum BMF-Schreiben) ist hingegen weiterhin anzuwenden. Es enthält die Grundsätze zu einer Aufstockung eines bereits in Vorjahren beanspruchten IAB.

BMF, Schreiben v. 20.3.2017, IV C 6 - S 2139-b/07/10002-02