Endgültiges Anwendungsschreiben zur Reisekostenreform 2014 veröffentlicht
Der Umfang des neuen Verwaltungserlasses lässt die meisten Anwender erschaudern – obwohl ein erklärtes Hauptziel die Vereinfachung des Reisekostenrechts war.
Grundlage ist das noch von der alten Bundesregierung verabschiedete "Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts" vom 20. Februar 2013 (BGBl 2013 I S. 285), das pünktlich zum Jahresbeginn 2014 in Kraft treten wird. Davon abweichende Regelungen der Lohnsteuer-Richtlinien 2013 sind ab dem nächsten Jahr nicht mehr anzuwenden.
Zentrale Änderungen durch die Reisekostenreform 2014
- Der Begriff der "regelmäßigen Arbeitsstätte" wird durch den neuen Begriff "erste Tätigkeitsstätte" ersetzt. Bei Arbeitnehmern die bisher eine regelmäßige Arbeitsstätte haben, wird diese vielfach zur neuen ersten Tätigkeitsstätte. Alle bisher Auswärtstätigen müssen aber auf jeden Fall neu geprüft werden. In manchen Fällen ergeben sich auch neue Gestaltungsmöglichkeiten.
- Bei den Verpflegungsmehraufwendungen wird eine Pauschale von 12 EUR bereits bei einer Mindestabwesenheitszeit von 8 Stunden sowie bei mehrtägigen Dienstreisen am An- und Abreisetag gewährt. Dadurch gibt es in vielen Fällen zunächst höhere Spesen, die aber oftmals wegen Mahlzeitengewährung in einem komplizierten Verfahren wieder gekürzt werden.
- Darüber hinaus gibt es weitere vielfältige Änderungen im Reisekostenrecht, u. a. bei Unterkunftskosten bzw. doppelter Haushaltsführung (neue 1.000-EUR-Grenze) sowie bei den Bescheinigungspflichten (neuer Kennbuchstabe M).
Die Unterschiede zwischen altem und neuem Recht verdeutlicht auch das folgende Beispiel.
Beispiel |
Ein Mitarbeiter ist im Rahmen eines Beratervertrags für 5 Jahre bei einem Kunden eingesetzt. Der Mitarbeiter hat beim Kunden ein eigenes Büro. Rechtslage bis 2013: Bis 2013 gibt es beim Kunden keine regelmäßige Arbeitsstätte. Der Einsatz des Mitarbeiters ist als Auswärtstätigkeit zu beurteilen. Fahrtkosten und Übernachtungsaufwendungen kann der Arbeitgeber zeitlich unbegrenzt steuerfrei gewähren, Verpflegungsmehraufwand im Rahmen der Drei-Monats-Frist nur zeitlich beschränkt. Rechtslage ab 2014: Der Einsatz bei einem Kunden führt zu einer ersten Tätigkeitsstätte. Neben einer Einrichtung des Arbeitgebers kann auch bei einem verbundenen Unternehmen oder einem Dritten (Kunden) eine erste Tätigkeitsstätte entstehen, wenn die Zuordnung des Arbeitnehmers dorthin "dauerhaft" erfolgt. Die Voraussetzung "dauerhaft" ist bereits erfüllt, wenn der Arbeitnehmer "über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus" tätig sein soll. Steuerfreie Fahrtkosten, die Übernachtung sowie Verpflegungsmehraufwand können nur noch im Rahmen der doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. |
BMF, Schreiben v. 30.9.2013, IV C 5 - S 2353/13/10004
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
12.6655
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
7.390
-
1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
6.442
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
3.1826
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
3.049
-
Offenlegung der Jahresabschlüsse bis zum 2.4.2024
2.826
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.606
-
2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.195
-
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
1.97239
-
1. Wachstumschancengesetz verbessert Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen
1.471
-
Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
20.12.2024
-
Grundsteuer in den verschiedenen Bundesländern
20.12.2024
-
Von Luftfahrtunternehmen gewährte unentgeltliche oder verbilligte Flüge
17.12.2024
-
AdV von auf § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG gestützten Bescheiden
17.12.2024
-
Bis 1.4.2025 keine Sanktionen für verspätete Offenlegung
16.12.2024
-
Finanzämter wahren Weihnachtsfrieden
16.12.2024
-
Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024
16.12.2024
-
Umsatzbesteuerung der in Luxemburg ansässigen Unternehmer
16.12.2024
-
Anwendungsschreiben zur Mitteilungsverordnung ab 2025 neugefasst
13.12.2024
-
Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung für Stichtage ab 1.1.2025
13.12.2024