Ergänzung des Anwendungsschreibens zur Abgeltungsteuer
Mit Schreiben vom 3.5.2017 hat das BMF sein aus 2016 stammendes Anwendungsschreiben zu Einzelfragen bei der Abgeltungsteuer um drei neue "Aussageblöcke" ergänzt. Anlass hierzu gab das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung, das die punktuellen Überarbeitungen notwendig gemacht hat.
Folgende Aussagen sind neu:
Interbankenprivileg (Rz. 174)
Nach § 43 Abs. 2. S. 2 EStG unterbleibt der Kapitalertragsteuerabzug, wenn (in den Fällen des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, 7 und 8 bis 12) der Gläubiger der Kapitalerträge ein
- inländisches Kreditinstitut oder
- inländisches Finanzdienstleistungsinstitut (nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Buchst. b) oder
- eine inländische Kapitalverwaltungsgesellschaft ist.
Schon im ursprünglichen Schreiben hatte das BMF darauf hingewiesen, dass diese Regelung auch dann anzuwenden ist, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge die Deutsche Bundesbank oder eine ausländische Zweigstelle eines inländischen Kreditinstituts oder inländischen Finanzdienstleistungsinstituts ist. Neu hinzugekommen ist nun die Aussage, dass § 43 Abs. 2 S. 2 EStG auch bei Investmentanteilen anwendbar ist, die zugunsten eines inländischen Kreditinstituts oder inländischen Finanzdienstleistungsinstituts verwahrt werden.
Kapitalertragsteuerabzug bei Sachwertleistungen (Rz. 251a bis 251c)
Die bisherigen Aussagen zur Entrichtung der Kapitalertragsteuer (Rz. 242 bis 251) wurden vom BMF um den Themenblock "Erhebung der Kapitalertragsteuer bei Sachwertleistung" (Rz. 251a bis 251c) ergänzt. Danach gilt:
Zugriff auf Konten des Anlegers
Werden Kapitalerträge in Sachwerten geleistet oder reicht der in Geld geleistete Ertrag nicht zur Deckung der Kapitalertragsteuer aus, kann der Steuerabzugsverpflichtete den Fehlbetrag von einem (bei ihm geführten) Giro-, Kontokorrent- oder Tagesgeldkonto des Gläubigers einziehen. Auf ein zum Depot hinterlegtes Verrechnungskonto darf er für diese Zwecke selbst dann zurückgreifen, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge nicht der Kontoinhaber ist. Allerdings darf nicht auf einen Kontokorrentkredit zugegriffen werden, sofern der Gläubiger diesem Vorgehen vor dem Zufluss der Kapitalerträge widerspricht. Existieren mehrere Kontoberechtigte, genügt der Widerspruch einer Person. Ein Widerspruch muss solange beachtet werden, bis er vom Gläubiger zurückgenommen wird.
Der Steuerabzugsverpflichtete kann den Gläubiger der Kapitalerträge auffordern, den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen.
Meldung an das Finanzamt
Der Steuerabzugsverpflichtete muss zudem den vollen Kapitalertrag an das Betriebsstättenfinanzamt melden, wenn
- er nicht auf ein Giro-, Kontokorrent- oder Tagesgeldkonto des Gläubigers zugreifen kann oder
- das zur Verfügung stehende Guthaben einschließlich eines nicht „gesperrten“ Kontokorrentkredits den Fehlbetrag nicht oder nicht vollständig deckt.
Zugriff auf Referenzkonto zulässig
Sofern depotführende Kreditinstitute, depotführende Stellen sowie Tochter- oder Schwestergesellschaften von Kapitalverwaltungsgesellschaften berechtigt sind, auf ein sogenanntes Referenzkonto des Kunden zuzugreifen, dürfen sie den Fehlbetrag von diesem Konto einziehen.
Kapitalertragsteuererstattung in besonderen Fällen (Rz. 307 bis 309)
Die bisher schon enthaltenen Aussagen zur Erstattung der Kapitalertragsteuer in besonderen Fällen wurden vom BMF nun um Aussagen zur Erstattung der Kapitalertragsteuer aufgrund einer Kapitalrückzahlung nach dem InvStG (in der ab 2018 anzuwendenden Fassung) ergänzt.
Die neue Rz. 308a regelt Folgendes:
Nach der ab 2018 geltenden Neufassung des § 44b Abs. 1 EStG muss die Kapitalertragsteuer, die auf Ausschüttungen eines Investmentfonds in dessen Liquidationsphase erhoben wurde, erstattet werden, soweit die Ausschüttungen zu den Kapitalrückzahlungen gehören. Die Erstattung muss in der Regel das depotführende Kreditinstitut des Inhabers der Investmentanteile vornehmen.
Ob die Ausschüttungen steuerneutrale Kapitalrückzahlungen oder steuerpflichtige Investmenterträge darstellen, muss nach den Regeln des § 17 Abs. 1 InvStG (in der Fassung ab 2018) entschieden werden. Steuerpflichtig ist der Mehrbetrag, um den
- die Summe aus allen Ausschüttungen und des Rücknahmepreises am Ende des Kalenderjahres
- den Rücknahmepreis am Anfang des Kalenderjahres übersteigt.
Das BMF verdeutlicht diese Aussage anhand einer Beispielberechnung:
Beispiel: Der Rücknahmepreis für einen A-Investmentfonds-Anteil liegt Anfang des Jahres 01 bei 100 EUR, während des Jahres 01 schüttet der Fonds 20 EUR pro Anteil aus. Am Ende des Jahres 01 beträgt der Rücknahmepreis 85 EUR pro Anteil.
Lösung: Der steuerpflichtige Mehrbetrag beträgt 5 EUR ([20 EUR + 85 EUR] - 100 EUR); die übrigen 15 EUR der Ausschüttung stellen eine steuerneutrale Kapitalrückzahlung dar.
Die steuerabzugsverpflichtete Stelle muss dem Anleger nach Ablauf des Jahres 01 die Kapitalertragsteuer erstatten, die auf die Ausschüttung von 15 EUR entfällt (§ 44b Abs. 1 EStG).
Besonderheit bei mehreren Ausschüttungen
Sofern ein Investmentfonds während eines Kalenderjahres mehrere Ausschüttungen vornimmt, muss die Kapitalrückzahlung quotal aufgeteilt werden.
Abwandlung 1 des Beispiels: Der Fonds schüttet im Jahr 01 zunächst 5 EUR und anschließend noch einmal 15 EUR aus.
Lösung: Die erste Ausschüttung beinhaltet eine Kapitalrückzahlung von 3,75 EUR (5 EUR x 15/20tel) und die zweite Ausschüttung von 11,25 EUR (15 EUR x 15/20tel).
Besonderheit bei Anrechnung ausländischer Quellensteuer
Wurde bei der Erhebung der Kapitalertragsteuer ausländische Quellensteuer angerechnet, muss bei der späteren Erstattung der (auf die Kapitalrückzahlung entfallenden) Kapitalertragsteuer eine entsprechende Korrektur der Quellensteuer erfolgen. Das BMF weist darauf hin, dass die quellensteuerbelastete Ausschüttung kein „einheitlicher Kapitalertrag“ i.S. des § 32d Abs. 5 EStG ist, sondern es sich nur zum Teil um einen Kapitalertrag und im Übrigen um eine Kapitalrückzahlung handelt. Die ausländische Quellensteuer muss quotal auf die Kapitalrückzahlung und den verbleibenden Ertrag aufgeteilt werden.
Abwandlung 2 des Beispiels: Es wurde ausländische Quellensteuer von 4 EUR angerechnet.
Lösung: Es müssen 3 EUR (4 EUR x 15/20tel) der Kapitalrückzahlung und 1 EUR (4 EUR x 5/20tel) dem Ertrag zugeordnet werden.
Besonderheit bei Erwerb/ Verkauf innerhalb des Jahres
Die vorgenannten Berechnungsregeln gelten auch, wenn der Anleger seine Investmentanteile unterjährig erworben oder veräußert hat. Eine Erstattung darf allerdings nur insoweit vorgenommen werden, wie ihm eine steuerneutrale Kapitalrückzahlung zugeflossen ist.
Abwandlung 3 des Beispiels: Der Rücknahmepreis für einen A-Investmentfonds-Anteil liegt Anfang des Jahres 01 bei 100 EUR, am 10.3. schüttet der Fonds 5 EUR pro Anteil aus. Am 1.4.01 erwirbt Anleger A einen Investmentanteil zu einem Preis von 96 EUR. Am 30.10.01 tätigt der Fonds eine weitere Ausschüttung von 15 EUR. Am Ende des Jahres 01 beträgt der Rücknahmepreis für einen Anteil 85 EUR. Anfang des Jahres 02 veräußert A seinen Anteil für diesem Preis.
Lösung: Zunächst müssen die Ausschüttungen in steuerneutrale Kapitalrückzahlungen und steuerpflichtige Investmenterträge aufgeteilt werden: Zum steuerpflichtigen Ertrag gehören 5 EUR ([85 EUR + 20 EUR] - 100 EUR), die übrigen 15 EUR stellen eine steuerneutrale Kapitalrückzahlung dar.
Der ersten Ausschüttung wird eine Kapitalrückzahlung von 3,75 EUR (5 EUR x 15/20tel) zugeordnet, der zweiten Ausschüttung eine Kapitalrückzahlung von 11,25 EUR (15 EUR x 15/20tel). Die steuerabzugsverpflichtete Stelle darf nur für die in der zweiten Ausschüttung enthaltene Kapitalrückzahlung eine Erstattung vornehmen. Anleger A muss somit im Jahr 01 einen Betrag von 3,75 EUR versteuern. Im Folgejahr entsteht bei ihm ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn von 0,25 EUR (Veräußerungserlös von 85 EUR - [Anschaffungskosten von 96 EUR - Kapitalrückzahlung von 11,25 EUR]).
Zeitliche Anwendung (Rz. 324)
Das BMF weist darauf hin, dass die neuen Aussagen zum Interbankenprivileg, zur Steuererhebung bei Sachwertleistungen und zur Steuererstattung aufgrund von Kapitalrückzahlungen erstmals ab dem 1.1.2018 anzuwenden sind.
BMF, Schreiben v. 18.1.2016 BStBl 2016 I S. 85 (Haufe Index 9077277)
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