Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung 2015

Die Betriebsprüfung ist ein wesentliches Instrument zur Erfüllung der den Finanzbehörden gesetzten Aufgabe, die Steuern nach Maßgabe der Gesetze festzusetzen und zu erheben. Die Außenprüfung ist eine abschließende, nachträgliche Überprüfung des Steuerfalls und bezieht sich auf bestimmte Steuerarten und bestimmte Besteuerungszeiträume.
- Auf der Grundlage von Meldungen der Länder erstellt das BMF jährlich eine Statistik über die Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung.
- In den Betriebsprüfungen der Länder waren im Jahr 2015 bundesweit 13.620 Prüfer tätig. Es wurde ein Mehrergebnis von rund 16,8 Mrd. EUR erzielt.
- Von den 7.920.418 Betrieben, die in der Betriebskartei der Finanzämter erfasst sind, wurden 191.787 Betriebe geprüft; das entspricht einer Prüfungsquote von 2,4 %.
- Ferner wurden von 18.517 sonstigen Fällen (Steuerpflichtige mit bedeutenden Einkünften beziehungsweise Verlustzuweisungsgesellschaften und Bauherrengemeinschaften) 7.585 Fälle geprüft.
Außenprüfungen sind bei Steuerpflichtigen zulässig, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die selbstständig tätig sind oder sog. bedeutende Einkünfte erzielen. Bei den übrigen Steuerpflichtigen sind Außenprüfungen insbesondere dann zulässig, wenn für die Besteuerung erhebliche Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung im Finanzamt nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig ist.
Das BMF erstellt jährlich auf der Grundlage von Meldungen der Länder eine Statistik über die Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung
Die Statistik umfasst ausschließlich die von den Ländern verwalteten Besitz- und Verkehrsteuern und die Gewerbesteuer. Nicht berücksichtigt werden somit die Einfuhrumsatzsteuer, die Zölle und spezielle Verbrauchsteuern sowie die Gemeindesteuern (mit Ausnahme der Gewerbesteuer). Für Zwecke der Außenprüfung werden die Steuerpflichtigen in die Größenklassen
- Großbetriebe,
- Mittelbetriebe,
- Kleinbetriebe und
- Kleinstbetriebe
eingeteilt.
Dabei wird die Zuordnung zu den Größenklassen vom Umsatz und Gewinn der Steuerpflichtigen abhängig gemacht.
Die Einordnung in eine Größenklasse erfolgt stichtagbezogen alle 3 Jahre. Die ab dem 1.1.2013 gültigen Abgrenzungsmerkmale für die Größenklassen hat das BMF mit Schreiben vom 22.6.2012 bekannt gegeben.
BMF v. 21.10.2016
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
9.8335
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
7.140
-
1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
5.792
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
3.225
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
3.1866
-
Bis 1.4.2025 keine Sanktionen für verspätete Offenlegung
2.865
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.293
-
2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.079
-
Finanzämter starten mit den Einkommensteuererklärungen
1.430
-
Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023
1.428
-
Direktverbrauch aus dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung
08.04.2025
-
Vorsorgeaufwendungen bei grenzüberschreitender Betätigung
07.04.2025
-
Großangelegte Kontrollaktion beim Action Day gegen Schattenbanken
07.04.2025
-
Grundsteuer in den verschiedenen Bundesländern
07.04.2025
-
Merkblatt zur Transaktionsmatrix nach § 90 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO
04.04.2025
-
CbC Reporting bei transparenten Personengesellschaften und CbCR-Safe-Harbour
04.04.2025
-
Kein Vorläufigkeitsvermerk wegen Besteuerung der Renten
02.04.2025
-
Entfristung der Ergänzung der Konsultationsvereinbarung zum DBA Schweiz
01.04.2025
-
Amtliche Muster für Vollmachten im Besteuerungsverfahren
31.03.20252
-
Vorsteuer-Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer
28.03.2025