BMF: Grundsätze zur Anrufungsauskunft nach § 42e EStG

Das BMF bezieht Stellung zur Anrufungsauskunft nach § 42e EStG, die beim Betriebsstättenfinanzamt kostenfrei eingeholt werden kann.

Zur Absicherung ihrer lohnsteuerlichen Pflichten können Arbeitgeber und Arbeitnehmer beim Finanzamt eine Lohnsteuer-Anrufungsauskunft beantragen. 

In dem BMF-Schreiben werden vor allem folgende Fragen geklärt: 

  • Wer ist zur Anrufungsauskunft berechtigt? 
  • Welches Finanzamt ist zuständig? 
  • Was ist bezüglich der Form zu beachten? 
  • Welche Rechtsvorschriften sind anwendbar? 
  • Wie steht es um Bindungswirkung und gerichtliche Überprüfung? 

BMF, Schreiben v. 12.12.2017, IV C 5 - S 2388/14/10001.


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