Klärung weiterer Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz
Besteuerung von Unterschiedsbeträgen
Im Fokus des aktuellen Schreibens steht die Besteuerung von Unterschiedsbeträgen i. S. d. § 56 Absatz 1 Satz 2 InvStG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz 5 ff. InvStG 2004 und § 13 Abs. 4a u. 4b InvStG 2004.
BMF, Schreiben v. 19.12.2019, IV C 1 - S 1980-1/19/10008 :004
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31.10.2024
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28.10.2024