Abzug der Zinsen nach Verkauf des Mietobjekts
Bis zum Jahr 2006 ging die Finanzverwaltung davon aus, dass Schuldzinsen zur Finanzierung von sofort abziehbaren Werbungskosten (Erhaltungsaufwand) nach dem Verkauf eines Mietobjekts nur insoweit als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können, als der Veräußerungserlös nicht zur Schuldentilgung ausreicht (BMF, Schreiben v. 18.7.2001, BStBl 2001 I, S. 513).
Lockerung im Jahr 2006
Nachdem der BFH diese einschränkende Voraussetzung mit Urteil vom 12.10.2005 (Az. IX R 28/04) verworfen hatte, schloss sich die Finanzverwaltung der Rechtsprechung an und erklärte, dass es für den nachträglichen Schuldzinsenabzug (in allen offenen Fällen) nun doch unerheblich sei, ob und inwieweit der Veräußerungserlös zur Tilgung des Darlehens ausreicht (BMF, Schreiben v. 3.5.2006, BStBl 2006 I, S. 363).
Einschränkende Voraussetzung lebt wieder auf
Mit Schreiben vom 15.1.2014 folgte nun die "Rolle rückwärts": Das BMF weist darauf hin, dass die BFH-Urteile vom 20.6.2012 (BStBl 2013 II, S. 275) und vom 28.3.2007 (BStBl 2007 II S. 642) und die steuerliche Gleichbehandlung von nachträglichen Schuldzinsen bei Gewinn- und Überschusseinkunftsarten eine Neuausrichtung der Verwaltungsmeinung erforderlich machen. Demnach knüpft das BMF den nachträglichen Werbungskostenabzug für entsprechende Schuldzinsen nun doch wieder an die Voraussetzung, dass der Veräußerungserlös nicht zur Darlehenstilgung ausgereicht hat.
Die Begründung
Das BMF erklärt dies damit, dass der Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Darlehensaufnahme und der Einkunftsart "Vermietung und Verpachtung" zwar wegen der tatsächlichen Darlehensverwendung (Finanzierung sofort abziehbarer Werbungskosten) grundsätzlich auch nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit bestehen bleibt – allerdings der ursprünglich gesetzte Veranlassungszusammenhang durch eine private Motivation überlagert werden kann, wenn der Veräußerungserlös nicht zur Darlehenstilgung verwendet wird.
Hinweis: Die neue Verwaltungsauffassung gilt nur für Mietobjekte, die nach dem 31.12.2013 veräußert werden; maßgeblich ist das Datum des rechtwirksam abgeschlossenen obligatorischen Veräußerungsgeschäfts (Kaufvertrag). Erfolgte der Verkauf vor dem 1.1.2014, können die Schuldzinsen auch dann noch weiter abgezogen werden, wenn das Darlehen durch den Veräußerungserlös hätte getilgt werden können. In diesen Fällen gilt die alte Verwaltungsmeinung aus dem Schreiben vom 3.5.2006 (a.a.O.) fort.
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
11.1865
-
1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
6.944
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
6.929
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
3.2126
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
3.033
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.611
-
2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.480
-
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
2.23237
-
1. Wachstumschancengesetz verbessert Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen
1.489
-
Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023
1.054
-
FAQ zur Einführung der verpflichtenden E-Rechnung
20.11.2024
-
Ertragsteuerliche Behandlung von Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten
19.11.2024
-
Grundsteuer in den verschiedenen Bundesländern
14.11.2024
-
Hilfsmittelerlass 2025 wurde veröffentlicht
12.11.2024
-
Lohnsteuerliche Behandlung der Aufwendungen für sicherheitsgefährdete Arbeitnehmer
12.11.2024
-
Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen und Auslandstätigkeitserlass
06.11.2024
-
Elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2025
31.10.2024
-
Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie GuV
31.10.2024
-
Start des Rückmeldeverfahrens der NRW-Soforthilfe 2020
31.10.2024
-
Neues Verfahren zur digitalen Belegeinreichung
28.10.2024