BMF Kommentierung: Überarbeitung des UStAE zum 31.12.2012

Die Finanzverwaltung hat in einem umfassenden Schreiben den UStAE angepasst. Insbesondere sind – schon im BStBl veröffentlichte – BFH-Urteile eingefügt worden und redaktionelle Änderungen vorgenommen worden.

Obwohl der UStAE in 2012 bisher 24 mal geändert wurde, hat die Finanzverwaltung – wie auch schon im Vorjahr – in einem insgesamt 26 Seiten umfassenden Schreiben redaktionelle und verbale Änderungen vorgenommen und aktuelle Rechtsprechung des BFH eingearbeitet. Die Änderungen geben nur den derzeitigen Stand der Rechtserkenntnisse zum Umsatzsteuerrecht wieder und haben darüber hinaus keine in der Praxis wesentlichen neuen Folgen zum Inhalt.

In Anpassung an die zum gleichen Zeitpunkt auch im UStG erfolgende Anpassung wird der Begriff des „Gemeinschaftsrechts“ durch den des „Unionsrechts“ sowie „gemeinschaftsrechtlich“ durch „unionsrechtlich“ ersetzt.

Konkretisiert werden die Anweisungen der Finanzverwaltung insbesondere in den folgenden Punkten:

  • Aufmerksamkeiten, die dem Personal zugewendet werden und die die Grenze von 40 EUR pro Zuwendung überschreiten, schließen den Vorsteuerabzug beim zuwendenden Unternehmer aus und führen deshalb nicht zu einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b UStG (dies ist eine Folge aus BFH, Urteil v. 9.12.2010, V R 17/10, BStBl 2012 II S. 53), Abschn. 1.8 Abs. 4a UStAE.

  • Klarstellung zum Verzicht auf die Anwendung der Ausnahmeregelung beim innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1a Abs. 4 UStG. Der Verzicht auf die Anwendung der Ausnahmeregelung kann auch durch die Verwendung einer USt-IdNr. des besonderen Unternehmers nach § 1a Abs. 3 UStG gegenüber einem Lieferer ausgeübt werden, Abschn. 1a. 1 Abs. 2 UStAE.

  • Übernahme der Feststellungen aus der BFH-Rechtsprechung (Urteil v. 26.4.2012, V R 2/11, BStBl 2012 II S. 634), dass nicht nur der vorübergehende, sondern auf Dauer angelegte Verkauf einer Vielzahl von Gegenständen über eine Internet-Plattform die Unternehmereigenschaft begründen kann. Die Beurteilung der Nachhaltigkeit hängt dabei nicht von einer bereits beim Einkauf vorhandenen Wiederverkaufsabsicht ab, Abschn. 2.3 Abs. 6 UStAE.

  • Übernahme der Entscheidung des EuGH (Urteil v. 19.7.20112, C-44/11 „Deutsche Bank“, UR 2012 S. 667) zur Vermögensverwaltung mit Wertpapieren (Portfolioverwaltung). Der EuGH hatte – wie auch schon vorher die Finanzverwaltung – entschieden, dass die Leistung durch Entscheidung über Kauf und Verkauf von Wertpapieren und die Vollziehung dieser Vorgänge zwar zwei Elemente darstellen, diese aber so eng miteinander verbunden sind, dass sie eine einzige wirtschaftliche Leistung bilden, Abschn. 3.10 Abs. 6 Nr. 8 UStAE. Gleichzeitig wird in Abschn. 3a.9 Abs. 17 UStAE aufgenommen, dass zu den unter § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 UStG fallenden Leistungen (sog. Katalogleistungen) auch die Vermögensverwaltung mit Wertpapieren gehört. In Abschn. 4.8.13 Abs. 1 Satz 1 UStAE wird weiterhin klargestellt, dass diese Leistungen nicht nach § 4 Nr. 8 UStG steuerfrei sind.

  • Anpassung der Regelung bei der Steuerfreiheit von (langfristiger) Vermietung auf Campingplätzen. Während bisher in Abschn. 4.12.3 Abs. 2 UStAE die nicht kurzfristige Vermietung von Stellplätzen auf Campingplätzen als eine Vermietung von mindestens 6 Monaten definiert wurde, ist jetzt die Vermietung von mehr als 6 Monaten als nicht kurzfristige Vermietung angegeben. Soweit danach eine langfristige Vermietung vorliegt, ist diese nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei.

  • Klarstellung zur Steuerbefreiung bei der Tätigkeit von Angehörigen ähnlicher heilberuflicher Tätigkeiten. In Abschn. 4.14.4 Abs. 6 Satz 6 UStAE wird für die Definition der ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit klargestellt, dass es nicht auf die ertragsteuerliche Auslegung des § 18 EStG ankommt, da die Begriffe im Umsatzsteuerrecht nach der MwStSystRL auszulegen sind. Weiterhin wird in Abschn. 4.14.4 Abs. 9a UStAE festgestellt, dass der berufliche Befähigungsnachweis sich auch regelmäßig aus dem Abschluss eines Integrierten Versorgungsvertrags nach §§ 140a ff. SGB V zwischen dem Berufsverband des Leistungserbringers und den gesetzlichen Kassen ergeben. Voraussetzung ist, dass der Leistungserbringer Mitglied des Berufsverbands ist, der Integrierte Versorgungsvertrag Qualitätsanforderungen für diese Leistungserbringer aufstellt und der Leistungserbringer diese Anforderungen auch erfüllt (BFH, Urteil v. 8.3.2012, V R 30/09, BStBl 2012 II S. 623).

  • In den Abschn. 4.14.4 Abs. 12 UStAE wird als keine ähnliche heilberufliche Tätigkeit die Leistung der Vitalogistinnen und Vitalogisten mit aufgenommen.

  • Die Finanzverwaltung nimmt in Abschn. 6a.3 Abs. 2 UStAE das Urteil des BFH (Urteil v. 12.5.2011, V R 46/10, BStBl 2011 II S. 957) auf, dass der Belegnachweis für eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht geführt werden kann, wenn in der Rechnung nicht auf die Steuerfreiheit als innergemeinschaftliche Lieferung hingewiesen wird. Ebenso kann der Nachweis nicht mit einer nicht gegenüber dem liefernden Unternehmer abgegebenen Verbringenserklärung, die den Unternehmer auch nicht namentlich bezeichnet, geführt werden.

  • Führt der Unternehmer den Nachweis des Gelangens eines Gegenstands im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung durch einen CMR-Frachtbrief, muss grundsätzlich der Bestimmungsort des Liefergegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet angegeben sein (BFH, Urteil v. 4.5.2011, XI R 10/09, BStBl 2011 II S. 797), Abschn. 6a.4 Abs. 5 Satz 5 UStAE.

  • Zu einer nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG steuerbefreiten Leistung für die Seeschifffahrt gehört auch die bewaffnete Sicherheitsbegleitung von Schiffen, Abschn. 8.1 Abs. 7 Nr. 12 UStAE.

  • Zum 1.7.2012 wurden die Lieferung, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb von Pferden aus der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes herausgenommen. Die Finanzverwaltung stellt klar, dass die Ermäßigung des Steuersatzes bei Leistungen der Vieh- und Pflanzenzucht (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG, Abschn. 12.2. Abs. 2 UStAE) sowie der Vatertierhaltung, Förderung der Tierzucht usw. (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG, Abschn. 12.3 Abs. 3 UStAE) sich auch auf Leistungen bei Pferden bezieht.

  • Anzahlungen führen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG schon mit Vereinnahmung zur Entstehung der Umsatzsteuer. Die Finanzverwaltung stellt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 15.9.2011, V R 36/09, BStBl 2012 II S. 365) klar, dass die Anzahlungsbesteuerung voraussetzt, dass alle maßgeblichen Elemente der künftigen Lieferung oder künftigen Dienstleistung bereits bekannt sind, insbesondere die Gegenstände oder die Dienstleistungen zum Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt sind, Abschn. 13.5 Abs. 3 Satz 2 UStAE.

  • In Abschn. 15.2 Abs. 2 Satz 7 UStAE wird unter Verweis auf die Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 1.12.2010, XI R 28/08, BStBl 2011 II S. 994) klarstellend darauf hingewiesen, dass der Vorsteuerabzug durch einen Unternehmer für den Besteuerungszeitraum geltend zu machen ist, in dem die Berechtigung zum Vorsteuerabzug entstanden ist. Damit kann der Vorsteuerabzug nur in dem Besteuerungszeitraum geltend gemacht werden, in dem die Leistung ausgeführt wurde und die ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.

  • Der Unternehmer muss seine Voranmeldungen nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. In Abschn. 18.1 Abs. 1 UStAE stellt die Finanzverwaltung jetzt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 14.3.2012, XI R 33/09, BStBl 2012 II S. 477) klar, dass das Finanzamt auf Antrag auf eine elektronische Übermittlung der Voranmeldungen zu verzichten hat (Bisher „konnte“ die Finanzverwaltung auf die elektronische Abgabe verzichten), wenn eine elektronische Übermittlung für den Unternehmer wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Liegt eine solche wirtschaftliche und persönliche Unzumutbarkeit nicht vor, hat das Finanzamt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens über den Antrag zu entscheiden.

Praxis-Tipp

Grundsätzlich sind die Regelungen auf alle Umsätze anzuwenden, die ab dem Tag nach der Veröffentlichung des Schreibens im BStBl I ausgeführt werden. In Einzelfällen erfolgt die Anwendung in allen offenen Fällen.

Konsequenzen für die Praxis

Das BMF-Schreiben bringt keine wesentlichen neuen Erkenntnisse für den Anwender. Soweit sich aus der Rechtsprechung Änderungen ergeben haben, sind diese schon aus den entsprechenden Urteilen bekannt gewesen.

Leider hat es die Finanzverwaltung bisher noch nicht geschafft, endgültig zu wichtigen umsatzsteuerrechtlichen Fragestellungen Stellung zu nehmen. So sind die bisher in Entwurfsfassung vorliegenden Stellungnahmen zu der Abgrenzung bei den Restaurationsumsätzen und der organisatorischen Eingliederung bei der Organschaft immer noch nicht veröffentlicht worden.

BMF, Schreiben v. 17.12.2012, IV D 3 – S 7015/12/10001