Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen
Das BMF nahm dies zum Anlass die bestehenden Pflichten und die maßgebenden Vordrucke zusammengefasst neu darzustellen bzw. zu ergänzen. Das aktualisierte BMF-Schreiben ersetzt das bisherige BMF-Schreiben v. 15.4.2010 (Haufe Index 2323208) und gilt ab dem 1.1.2018.
Die Mitteilungspflichten
Um die steuerliche Erfassung von Auslandssachverhalten abzusichern, sind in § 138 Abs. 2 AO Mitteilungspflichten festgelegt. Diese betreffen im Wesentlichen die Gründung bzw. den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland. Ebenso den Erwerb, die Aufgabe oder die Veränderung einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft. Der Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland ist nur meldepflichtig, wenn die Beteiligung mindestens 10 % (unmittelbar und mittelbar addiert) umfasst bzw. die Anschaffungskosten für die Beteiligung mehr als 150.000 EUR betragen.
Hinweis: Mit Schreiben v. 18.7.2018 ergänzt das BMF die Ausführungen zur 150.000 EUR-Grenze.
Die Mitteilung ist im Regelfall zusammen mit der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung des Jahres einzureichen, in welchem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde. Spätestens 14 Monate nach Ablauf dieses Besteuerungszeitraums muss die Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz abgegeben sein.
Ein vorsätzlicher oder leichtfertiger Verstoß gegen die Mitteilungspflicht (Nichtanzeige, unvollständige oder verspätete Anzeige) stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Es droht eine Geldbuße von bis zu 25.000 EUR.
Technische Umsetzung
Die Vordrucke für die Mitteilung können von der Internetseite des Formularcenters der Bundesfinanzverwaltung herunter geladen werden. Allerdings ist derzeit die elektronische Übermittlung noch nicht funktional, weshalb die Meldungen bis auf weiteres auf dem bekannten Vordruck BZSt 2 zu erstatten sind. Das BMF bzw. BZSt wird auf den Internetseiten informieren, sobald die Schnittstelle zur elektronischen Übermittlung aktiv geschaltet ist.
Das ist neu
Neu ist die Meldepflicht für einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft. Zudem ist nun auch die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit im Ausland mitzuteilen. Und als Vermögensmasse gilt auch ein ausländischer Investmentfonds.
Neu mit aufgenommen, aber bereits bisher so gelebt, wurde die Mitteilungspflicht, wenn die Beteiligungsgrenzen erstmalig oder ggf. erneut erreicht bzw. überschritten werden. Auch die Zusammenrechnung von unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen für die 10 %-Grenze wurde bereits bisher angenommen. Das BMF führt hierzu nun aber erstmals näher aus und erläutert dies auch mit einem Beispiel. Das Zusammenrechnen gilt entsprechend für die Ermittlung der 150.000 EUR-Grenze bei den Anschaffungskosten erworbener unmittelbarer und mittelbarer Beteiligungen. Auch die Veräußerung einer Beteiligung ist zu melden, sofern diese Beteiligung mindestens eine 10 %-ige Beteiligung war oder die Anschaffungskosten 150.000 EUR überschritten haben.
Mit Schreiben v. 18.7.2018 hat das BMF hierzu nachgebessert. Zunächst war vorgesehen, dass die Mitteilungspflicht auch für börsennotierte Beteiligungen generell gilt, wenn die 150.000 EUR-Grenze überschritten wird. Rückwirkend zum 1.1.2018 wurde hierzu eine Ausnahmeregelung verfügt, wonach der Erwerb oder die Veräußerung einer Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft von weniger als 1 % nicht mitzuteilen ist, auch wenn diese den Wert von 150.000 EUR überschreitet. Das gilt dann, wenn mit der Hauptgattung der Aktien der ausländischen Gesellschaft ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer Börse in einem EU-/EWR-Staat oder an einer zugelassenen Börse in einem anderen Staat erfolgt.
Hinweis: Eine aktuelle Liste der zugelassenen ausländischen Börsen findet sich auf der Internetseite der BaFin.
Tatbestandsvoraussetzungen
Gesetzlich neu ist die Mitteilungspflicht für Drittstaat-Gesellschaften (§ 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO). Deshalb wird in der AEAO nun definiert, welche Gesellschaften als Drittstaat-Gesellschaften gelten. Entscheidend ist der Sitz oder die Geschäftsleitung in einem Staat außerhalb der EU bzw. der EFTA. Die Rechtsform der Gesellschaft ist unerheblich. Bereits eines davon - Sitz oder Geschäftsleitung - in einem Drittstaat genügt.
Ein beherrschender oder bestimmender Einfluss kann auf einer rechtlichen und/oder tatsächlichen Grundlage beruhen. Ein rechtlicher Einfluss ist im Regelfall durch beteiligungsähnliche Rechte (Kapitalbeteiligung, Stimmrechte) gegeben oder beruht auf vertraglichen Beziehungen (z.B. Treuhandvertrag). Ein tatsächlicher Einfluss kann z.B. aufgrund einer finanziellen Abhängigkeit der Drittstaat-Gesellschaft bestehen. Allgemein wird dies zu bejahen sein, wenn wesentliche Entscheidungen der Geschäftsführung, der Geschäftspolitik und andere wesentliche unternehmerische Entscheidungen beeinflusst werden können. Dabei sind Einflussnahmemöglichkeiten von nahestehenden Personen i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG dem inländischen Steuerpflichtigen zuzurechnen. Zudem ist keine tatsächliche Einflussnahme erforderlich, die objektive Möglichkeit dazu soll ausreichend sein.
Mitteilungspflicht nach § 138b AO
Diese Pflicht tritt Verpflichtete i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 6 GwG. Zu melden sind von diesen mitteilungspflichtigen Stellen hergestellte oder vermittelte Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften. Diese Pflicht trifft damit insbesondere Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute sowie bestimmte Finanzunternehmen. Und betroffen sind auch ausländische Stellen mit ihren im Inland gelegenen Zweigstellen und Zweigniederlassungen.
Einschränkend gilt die Mitteilungspflicht aber nur, wenn den mitteilungspflichtigen Stellen bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass der inländische Steuerpflichtige auf Grund der hergestellten oder vermittelten Beziehung allein oder zusammen mit nahestehenden Personen erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben kann. Dies gilt als gegeben, wenn dadurch eine unmittelbare Beteiligung von insgesamt mindestens 30 % am Kapital oder am Vermögen der Drittstaat-Gesellschaft erreicht wird.
Die Mitteilungen müssen einzeln für jeden Tatbestand erstattet werden. Zum Inhalt der Mitteilung an das zuständige Finanzamt gehört auch die Identifikationsnummer des inländischen Steuerpflichtigen, dessen Wirtschafts-Identifikationsnummer bzw. die maßgebende Steuernummer. Hilfsweise ist ein amtlich bestimmtes Ersatzmerkmal anzugeben, dessen Aufbau und Bestandteile in der AEAO ausgeführt werden.
Anwendung
Die neuen Regeln sind erstmals auf mitteilungspflichtige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31.12.2017 verwirklicht worden sind. Eine bereits zuvor bestehende beherrschende oder bestimmende Einflussnahme auf eine Drittstaat-Gesellschaft ist ebenfalls mitzuteilen, wenn dieser Einfluss auch am 1.1.2018 noch fortbesteht.
BMF, Schreiben v. 5.2.2018, IV B 5 - S 1300/07/10087, BMF, Schreiben v. 18.7.2018, IV B 5 - S 1300/07/10087.
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