Neue E-Bilanz-Taxonomien veröffentlicht
Die aktualisierten Taxonomien (Kern-, Ergänzungs- und Spezialtaxonomien) stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Die Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31.12.2015 beginnen. Sie gelten entsprechend für die in Rn. 1 des BMF-Schreibens vom 28.9.2011 genannten Bilanzen sowie für Eröffnungsbilanzen, sofern diese nach dem 31.12.2015 aufzustellen sind. Es wird nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2015 oder 2015/2016 verwendet werden.
Die Übermittlungsmöglichkeit mit diesen neuen Taxonomien wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2015 und für Echtfälle ab Mai 2016 gegeben sein.
Auf folgende Regelungen weist das BMF nochmals hin:
- Der Anlagespiegel kann wie bisher optional im Berichtsteil „Anhang“ übermittelt werden.
- Unternehmen, die darüber hinaus ein detailliertes Anlageverzeichnis (> Entwicklung der einzelnen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens) übermitteln möchten oder dazu aufgefordert worden sind, können das in einer Fußnote entweder wie bisher gezielt zu beliebigen Positionen des Anlagevermögens oder vorzugsweise als Fußnote zur zusätzlich eingefügten Position „Anlageverzeichnis“ im Anhang übermitteln.
- Zur außerbilanziellen Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 2 EStG sind im Berichtsteil „Steuerliche Gewinnermittlung“ neue Positionen aufgenommen worden. Für eine etwaige Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Abs. 3 und 4 EStG muss dagegen für das Wirtschaftsjahr, das rückabgewickelt werden soll, ein neuer E-Bilanz-Datensatz – ohne den (nicht mehr) zu berücksichtigenden Investitionsabzugsbetrag – übermittelt werden.
- Der Technische Leitfaden zu den Taxonomien 5.4 wurde ebenfalls weiterentwickelt und an die im BMF-Schreiben vom 13.6.2014 dargestellten Übermittlungswege für steuerbegünstigte Körperschaften mit partiell steuerpflichtigen Geschäftsbereichen angepasst.
- Unternehmen, deren Finanzbuchhaltung auf dem Gesamtkostenverfahren (GKV) aufgebaut ist und die zum Ausweis der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung über die Kosten-Leistungs-Rechnung eine Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren (UKV) ausweisen, können für Zwecke der steuerlichen E-Bilanz alternativ auch das GKV nutzen.
BMF, Schreiben v. 25.6.2015, IV C 6 - S 2133-b/11/10016 :006
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
11.7595
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
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Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
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