Der EuGH hat in seinem Urteil vom 27.06.2013 - C-155/12 (HFR S. 859) die Voraussetzungen für die Anwendung der Ortsregelung des Art. 47 MwStSystRL für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken präzisiert. Diese sind bei der Anwendung des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG, dem Art. 47 MwStSystRL zugrunde liegt, zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des EuGH müssen Dienstleistungen - sofern sie nicht bereits zu den ausdrücklich aufgezählten Leistungen gehören - zur Anwendbarkeit des Art. 47 MwStSystRL einen ausreichend direkten Zusammenhang mit einem Grundstück aufweisen. Unter Anwendung der vom EuGH in seinem o. g. Urteil vom 27.06.2013 zur Anwendbarkeit des Art. 47 MwStSystRL entwickelten Grundsätze sind für einen ausreichend direkten Zusammenhang mit einem Grundstück folgende zwei Voraussetzungen zu beachten:
- Die Dienstleistung muss mit einem ausdrücklich bestimmten Grundstück in Zusammenhang stehen.
- Zudem muss das Grundstück selbst Gegenstand der Dienstleistung sein. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn ein ausdrücklich bestimmtes Grundstück als wesentlicher (= zentraler und unverzichtbarer) Bestandteil einer Dienstleistung anzusehen ist.
Abschn. 3a.3 UStAE wird entsprechend geändert.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die vor dem 1.4.2014 ausgeführt werden, ist es - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger - nicht zu beanstanden, wenn der Leistende und der Leistungsempfänger für Leistungen im Zusammenhang mit Windparks abweichend von den Grundsätzen dieses Schreibens von einem Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG oder nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG ausgegangen sind und an dieser Entscheidung einvernehmlich festhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Umsätze vom Leistenden oder vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert wurden.
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