Überragend neue Erkenntnisse ergeben sich aus den Anweisungen der Finanzverwaltung nicht. Neu und konkreter aufgenommen wurden die Regelungen zu der nichtwirtschaftlichen Verwendung von Fahrzeugen sowie den Folgerungen bei Nutzungsänderungen. Dies hatte sich im Ergebnis schon aus den zuvor veröffentlichten Schreiben (BMF, Schreiben v. 2.1.2012, BStBl 2012 I S. 60 sowie BMF, Schreiben v. 2.1.2014, BStBl I 2014 S. 119) im Zusammenhang mit der Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen so ergeben, wird jetzt aber für die Fahrzeuge weiter ausgeführt.
Ob die von der Verwaltung vertretene Auffassung zur Besteuerung des Verkaufs eines Fahrzeugs bei einer nichtwirtschaftlichen Mitbenutzung nach Ablauf des Berichtigungszeitraums so haltbar sein kann, muss aber bezweifelt werden. Wenn für den Umfang des steuerbaren Umsatzes nur die Verwendung in dem jeweiligen Besteuerungszeitraums herangezogen werden soll – mindestens aber im Umfang der zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs erfolgten Zuordnung zum Unternehmen – kann es zu nicht nachvollziehbaren Benachteiligungen für den Unternehmer kommen. Zudem wird aus dem Schreiben nicht klar, ob dies nur dann gelten soll, wenn der Unternehmer von der Billigkeitsregelung zur Vorsteuerberichtigung Gebrauch gemacht hat. Sollte dies nicht der Fall sein, würde sich die unsystematische Folge einer Zwangseinlage ergeben, die eigentlich aus dem Umsatzsteuerregelungen nicht ableitbar ist.
Im Übrigen will die Finanzverwaltung, die bisher bekannten Regelungen weitestgehend unverändert weiter anwenden. Soweit – teilweise durch die in sich nicht konsistente Rechtsprechung des BFH – für die Praxis nicht umsetzbare Folgerungen aus der Rechtsprechung zu ziehen wären, lässt die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen weiterhin die Besteuerung nach den bisherigen Regelungen zu. Lediglich bei der Besteuerung der privaten Nutzung wird die Anwendung der (freiwilligen) 1 %-Regelung auf die Fahrzeuge beschränkt, die zu mehr als 50 % unternehmerisch genutzt werden (notwendiges Betriebsvermögen). Dies ist eine logische Konsequenz aus den zwischenzeitlichen ertragsteuerrechtlichen Änderungen.