Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten und maßgebende Beträge für Umzugsauslagen
Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 Bundesumzugskostengesetz (BUKG) maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab
- 1.3.2014 1.802 EUR;
- 1.3.2015 1.841 EUR.
Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt:
a) für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte i. S. d. § 10 Abs. 2 BUKG bei Beendigung des Umzugs
- ab 1.3.2014 1.429 EUR;
- ab 1.3.2015 1.460 EUR.
b) für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 BUKG nicht erfüllen, bei Beendigung des Umzugs
- ab 1.3.2014 715 EUR;
- ab 1.3.2015 730 EUR.
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners:
- zum 1.3.2014 um 315 EUR;
- zum 1.3.2015 um 322 EUR.
Das BMF-Schreiben vom 1.10.2012 (IV C 5 - S 2353/08/10007) ist auf Umzüge, die nach dem 28.2.2014 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.
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