![BMF: Übermittlung von Steuererklärungen durch Telefax BMF: Übermittlung von Steuererklärungen durch Telefax](https://www.haufe.de/image/drucker-237188-3.jpg?trafo=4x3&width=300&digest=Oam36RgCqXj3n1Gh2NwZP7n__niyE9DKKRjGPlMfHH8%3D)
Das BMF-Schreiben vom 20.1.2003 wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Das BMF-Schreiben vom 20.1.2003 (IV D 2 – S 0321 – 4/03) besagte, dass nach dem BFH-Urteil vom 4.7.2002 (Az. V R 31/01) eine Umsatzsteuer-Voranmeldung per Telefax wirksam übermittelt werden kann. Die Grundsätze dieses Urteils zur Telefax-Übermittlung waren auf sämtliche Steuererklärungen anzuwenden, für die das Gesetz keine eigenhändige Unterschrift des Steuerpflichtigen vorschreibt. Somit konnten z. B. Lohnsteuer-Anmeldungen und Kapitalertragsteuer-Anmeldungen per Telefax wirksam übermittelt werden, nicht jedoch z. B. Einkommensteuererklärungen und Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr oder für den kürzeren Besteuerungszeitraum.
BMF, Schreiben v. 16.4.2015, IV A 3 - S 0321/07/10003