![BMF: Umsatzsteuer bei Arbeitsmarktdienstleistungen BMF: Umsatzsteuer bei Arbeitsmarktdienstleistungen](https://www.haufe.de/image/mann-sitzt-ratlos-vor-agentur-fuer-arbeit-242480-3.jpg?trafo=4x3&width=300&digest=sBkkD_ME3KWfLGx3nN4RoOtCF-fRjRNxAYxL_VN0kIM%3D)
Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird die Angabe „§ 6 SGB II“ durch die Angabe „§§ 6, 6a SGB II“ ersetzt.
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird in Abschn. 4.21.2 Abs. 3 Satz 2 bis 4 und in Abschn. 4.21.5 Abs. 5 Satz 1 UStAE jeweils die Angabe „§ 6 SGB II“ durch die Angabe „§§ 6, 6a SGB II“ ersetzt.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
BMF, Schreiben v. 12.7.2013, IV D 3 - S 7179/09/10003-05