Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Arbeitsmarktdienstleistungen
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird in Abschn. 4.21.2 Abs. 3 Satz 2 bis 4 und in Abschn. 4.21.5 Abs. 5 Satz 1 UStAE jeweils die Angabe „§ 6 SGB II“ durch die Angabe „§§ 6, 6a SGB II“ ersetzt.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
BMF, Schreiben v. 12.7.2013, IV D 3 - S 7179/09/10003-05
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