BMF: Verpachtungen durch die öffentliche Hand

Die Finanzverwaltung bezieht Stellung zu den Regelungen im JStG 2009 zur Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art und Eigengesellschaften von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR). Dabei nimmt das BMF-Schreiben Bezug auf ein Urteil des BFH.

Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art (BgA)

Der BFH hat mit Urteil vom 10.12.2019 - I R 58/17 zum Fall eines Verpachtungs-BgA entschieden, dass es zur Frage der Entgeltlichkeit allein auf das Tragen der wirtschaftlichen Last der Pachtzinsen durch den Pächter ankommt. Diese sei nicht gegeben, wenn der Pachtzins und ein dem Pächter gewährter Betriebskostenzuschuss in mindestens gleicher Höhe bei wirtschaftlicher Betrachtung in Abhängigkeit zueinander stehen. Nach Ansicht des BFH kommt es nicht auf eine rechtliche und tatsächliche Verknüpfung zwischen Pachtzins und Zuschuss an (vgl. Kommentierung). Die Finanzverwaltung hat nun auf das Urteil Bezug genommen und das BMF-Schreiben v. 12.11.2009 angepasst.

Nichtbeanstandungsregelung

Die Grundsätze des BMF-Schreibens v. 15.12.2021 sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Die Finanzverwaltung wird es jedoch nicht beanstanden, wenn die bisher geltenden Grundsätze bis zum 31.12.2022 angewandt werden.

BMF, Schreiben v. 15.12.2021, IV C 2 - S 2706/19/10008 :001