BMF: Zinsen und Lizenzgebühren verbundener Unternehmen

Das BMF bittet darum, § 50g EStG und die Anlage 3 (zu § 50g) auf Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren an verbundene Unternehmen mit Sitz in Kroatien oder die in einem EU-Mitgliedstaat gelegene Betriebsstätte eines Unternehmens in Kroatien, die nach dem 30.6.2013 erfolgen, anzuwenden.

Die Richtlinie 2013/13/EU des Rates vom 13.5.2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Steuern anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien sieht die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3.6.2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten auf den Beitrittsstaat Kroatien ab dem 1.7.2013 für die im Anhang zur Richtlinie 2013/13/EU genannten Steuern und Gesellschaftsformen vor.

Auszug aus dem Anhang der Richtlinie 2013/13/EU

(ABl. EU Nr. L 141 S. 30)

„2. Richtlinie 2003/49/EG wird wie folgt geändert:

a) in Artikel 3 Buchstabe a Ziffer iii wird nach der Angabe für Frankreich folgender Eintrag eingefügt:

„— porez na dobit in Kroatien,“;

b) im Anhang wird folgender Buchstabe eingefügt:

„z) Gesellschaften kroatischen Rechts mit der Bezeichnung: ‚dioničko društvo‘ oder ‚društvo s ograničenom odgovornošću‘ und andere nach kroatischem Recht gegründete Gesellschaften, die der kroatischen Gewinnsteuer unterliegen.“

BMF, Schreiben v. 20.1.2014, IV B 3 - S 1316/07/10025


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