Bußgeldübernahme durch Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn
Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer führen zu (steuerpflichtigem) Arbeitslohn, wenn sie Entlohnungscharakter haben und dafür gewährt werden, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt hat. Wendet der Arbeitgeber einen Vorteil hingegen aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse zu (z. B. eine betriebliche Fortbildungsmaßnahme), wird hierdurch kein Arbeitslohnzufluss begründet. In diesem Fall spricht man von einer notwendigen Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung, die keine lohnsteuerlichen Folgen nach sich zieht.
Bußgeldübernahme durch den Arbeitgeber
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt (OFD) weist mit Verfügung vom 28.7.2015 darauf hin, dass der BFH ein eigenbetriebliches Interesse mittlerweile für den Fall verneint, dass ein Arbeitgeber Bußgelder für seine Arbeitnehmer übernimmt. Mit Urteil vom 14.11.2013 (VI R 36/12, BStBl 2014 II, S. 278) hat das Gericht in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt, wenn eine Spedition Bußgelder übernimmt, die gegen ihre angestellten Fahrer wegen Verstößen gegen Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden waren. Nach Ansicht des BFH können Weisungen des Arbeitgebers, die gegen die Rechtsordnung verstoßen und mit Bußgeldern belegt sind, keine notwendigen Begleiterscheinungen betriebsfunktionaler Zielsetzung sein. Ein Betrieb kann auf einem solchen rechtswidrigen Tun (auch nicht teilweise) aufgebaut sein – unabhängig davon, ob der Arbeitgeber ein solches rechtswidriges Verhalten angewiesen hat und anweisen darf.
Übernahme von Verwarnungsgeldern
Die OFD weist darauf hin, dass der BFH mit dieser Position seine bisherige Rechtsauffassung aufgegeben hat, wonach die Übernahme von Verwarnungsgeldern durch den Arbeitgeber noch von betriebsfunktionalen Gründen gedeckt ist und somit nicht zu Arbeitslohn führt (BFH, Urteil v. 7.7.2004, VI R 29/00, BStBl 2005 II, S. 367). Dieser Entscheidung aus 2004 lag der Fall eines Paketdienstes zugrunde, der Verwarngelder seiner Paketboten übernommen hatte, die aufgrund der Verletzung des Halteverbots verhängt worden waren.
Hinweis: Ein rechtswidriges Handeln kann also keine Grundlage für eine betriebsfunktionale Zielsetzung sein, sodass entsprechende Bußgeldübernahmen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn begründen.
OFD Frankfurt, Verfügung v. 28.7.2015, S 2332 A – 094 – St 222
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
11.1865
-
1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
6.944
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
6.929
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
3.2126
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
3.033
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.611
-
2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.480
-
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
2.23237
-
1. Wachstumschancengesetz verbessert Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen
1.489
-
Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023
1.054
-
FAQ zur Einführung der verpflichtenden E-Rechnung
20.11.2024
-
Ertragsteuerliche Behandlung von Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten
19.11.2024
-
Grundsteuer in den verschiedenen Bundesländern
14.11.2024
-
Hilfsmittelerlass 2025 wurde veröffentlicht
12.11.2024
-
Lohnsteuerliche Behandlung der Aufwendungen für sicherheitsgefährdete Arbeitnehmer
12.11.2024
-
Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen und Auslandstätigkeitserlass
06.11.2024
-
Elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2025
31.10.2024
-
Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie GuV
31.10.2024
-
Start des Rückmeldeverfahrens der NRW-Soforthilfe 2020
31.10.2024
-
Neues Verfahren zur digitalen Belegeinreichung
28.10.2024
in seinem Urteil (VI R 36/12) führt der BFH ganz allgemein aus, dass auf einem "rechtswidrigen Tun der Betrieb auch nicht teilweise gründen kann und daher insoweit keine beachtlichen betriebsfunktionalen Gründe vorliegen können". Insofern ist diese Rechtslage aus meiner Sicht nicht nur auf Verkehrsverstöße beschränkt.
MfG, Frank Holst, Haufe Online-Redaktion