Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Tarifermäßigung
Die Regelung des mit dem JStG 2019 eingeführten § 32c EStG bringt eine Tarifglättung und vermeidet Progressionsschwankungen. Damit wird eine gleichmäßigere steuerliche Belastung bei einem Wechsel von ertragreichen und ertragsarmen Wirtschaftsjahren angestrebt. Das wird erreicht, indem für drei aufeinander folgende Jahre (der sog. Betrachtungszeitraum) ein Durchschnittswert gebildet wird.
Fiktive Vergleichssteuer
Zunächst werden die steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im 3-jährigen Betrachtungszeitraum (VZ 2014 bis 2016 bzw. 2017 bis 2019) summiert und gleichmäßig auf die 3 Jahre verteilt (Durchschnittsgewinn). Auf dieser Basis wird für jedes Jahr die tarifliche Einkommensteuer gesondert ermittelt. Die Summe der für diese 3 Jahre ermittelten Einkommensteuer ist die fiktiv ermittelte Vergleichssteuer. Ist diese niedriger als die reguläre Steuer für die 3 Jahre, wird die reguläre tarifliche Steuer im letzten Jahr des Betrachtungszeitraums durch eine Tarifermäßigung in Höhe dieses Unterschiedsbetrags reduziert.
Stärkung der Liquidität
Die Tarifermäßigung wurde eingeführt, insbesondere um Liquiditätsengpässe in der Land- und Forstwirtschaft abzufedern, welche sich z.B. durch ein Hitze- bzw. Dürrejahr und die damit verbundenen Gewinneinbußen ergeben können. Doch auch in Zeiten der Corona-Krise ist die zusätzliche Liquidität durch diese Ermäßigung des Einkommensteuertarifs willkommen und kann - neben den anderen Maßnahmen seitens der Finanzverwaltung bzw. des Steuergesetzgebers - für die Betriebe unterstützend wirken.
Voraussetzungen für die Tarifermäßigung
Um die Tarifermäßigung zu erlangen sind neben einem Antrag noch weitere Voraussetzungen zu beachten (§ 32c Abs. 5 EStG). Dies sind:
- für negative Einkünfte im 1. Betrachtungsjahr darf kein Verlustrücktrag erfolgt sein,
- für negative Einkünfte im 2. oder 3. Betrachtungsjahr darf kein Verzicht auf einen Verlustrücktrag beantragt werden,
- der Land- und Forstwirt darf kein Unternehmer in Schwierigkeiten i.S.d. Rahmenregelung der EU für staatliche Beihilfen sein,
- soweit Beihilfen zurückgefordert wurden, muss der Rückforderungsanforderung vollständig nachgekommen sein,
- es dürfen keine Verstöße oder Vergehen gegen bestimmte EU-rechtliche Regelungen vorliegen und
- sofern es sich um Binnenfischerei, Teichwirtschaft oder Fischzucht hierfür handelt, sind die Bestimmungen der Gemeinsamen Fischereipolitik 5 Jahre lang einzuhalten.
Diese Anforderungen werden in den Vordrucken abgefragt und sind vom Antragsteller jeweils zu bestätigen. Sollte eine der Voraussetzungen später entfallen, besteht eine Pflicht, dies unverzüglich mitzuteilen.
Vordrucke veröffentlicht
Die maßgebenden Vordrucke wurden mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmt, gelten deshalb bundesweit und werden auch auf den Internetseiten der Landesfinanzministerien veröffentlicht. Die Steuerpflichtigen können die Anlagen herunterladen, ausdrucken und diese als Antrag unterschrieben an die Finanzämter senden.
- Anlage 32c (2016) -Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
- Anlage 32c (2019) -Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
- Erläuterungen und Unterrichtungen zur Anlage 32c
sowie eine
- Berechnungshilfe § 32c Abs. 1 Satz 2 EStG.
Mit der auf Excel basierenden Berechnungshilfe kann der Steuerermäßigungsbetrag errechnet werden. Das Berechnungsblatt ist der Anlage 32c beizufügen.
Hinweis: Das BMF hat aktuell ein umfangreiches Schreiben veröffentlicht. Hierin wird u.a. aufgegriffen:
- Inkrafttreten und Betrachtungszeiträume
- Zugangsvoraussetzungen (u.a. Antragstellung, Erklärungen, Einfkünfteerzielung aus Land- und Forstwirtschaft)
- Ermittlung der Tarifermäßigung
- Änderung einer gewährten Tarifermäßigung
- Anwendungsregelung
Hinweis: Mit Schreiben v. 24.11.2020 ändert die Finanzverwaltung das BMF-Schreiben v. 18.9.2020 in Tz. 12 und gibt bekannt, ab welchen Beträgen die Finanzbehörden der Länder Tarifermäßigungen veröffentlichen.
BMF, Mitteilung v. 5.5.2020, BMF, Schreiben v. 18.9.2020, IV C 7 - S 2230/19/10003 :007,
aktuell: BMF, Schreiben v. 24.11.2020, IV C 7 - S 2230/19/10003 :007
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