Gewerbesteuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie
Gewerbesteuer-Vorauszahlungen und Corona-Pandemie
Die Finanzverwaltung stellt klar, dass auch bei der Gewerbesteuer Maßnahmen zur Anpassung von Vorauszahlungen aufgrund veränderter Verhältnisse infrage kommen, vor allem dann, wenn das Finanzamt bereits Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen anpasst (R 19.2 Abs. 1 Satz 5 GewStR).
Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen
Steuerpflichtige, nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, können bis zum 30.6.2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen 2021 und 2022 stellen.
Keine strengen Anforderungen an Nachweise
Auch bei erforderlichen Nachweisen ist die Finanzverwaltung großzügig und stellt klar, dass bei der Nachprüfung der Voraussetzungen keine strengen Anforderungen zu stellen sind. Wenn ein Unternehmer entstandene Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen kann, ist das kein Grund, den Antrag abzulehnen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Wenn das Finanzamt die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlungen vornimmt, ist die Gemeinde hieran entsprechend gebunden.
Stundung- und Erlassanträge an Gemeinde stellen
Besonderheiten sind für Stundungs- und Erlassanträge zu beachten: Hier sind grundsätzlich die Gemeinden zuständig. Nur im Falle, dass die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist, ist das Finanzamt hier zuständig.
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