Details zum Schulgeldabzug als Sonderausgaben
Schulgeldzahlungen für ein steuerlich anerkanntes Kind können von den Eltern mit 30 %, höchstens 5.000 EUR pro Jahr, als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Mit aktualisierter Verfügung vom 12.09.2018 hat das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) nun zahlreiche Detailfragen zu diesem Abzugstatbestand aufgegriffen. Die Weisung richtet sich an die Bearbeiter(innen) in den Finanzämtern:
Wer prüft die schulrechtlichen Kriterien?
Das BayLfSt weist darauf hin, dass ein Sonderausgabenabzug nur dann eröffnet ist, wenn die Schule
- sich in freier Trägerschaft befindet oder überwiegend privat finanziert ist,
- in Deutschland oder in einem anderen EU-/EWR-Staat liegt und
- zu einem anerkannten (oder gleichwertigen) allgemein- oder berufsbildenden Abschluss führt bzw. darauf vorbereitet.
Ob die schulrechtlichen Kriterien erfüllt sind, prüfen das zuständige inländische Landesministerium (z.B. Schul- oder Kultusministerium), die Kultusministerkonferenz der Länder (KMK) oder die zuständige inländische Zeugnisanerkennungsstelle (ZASt). Die Finanzämter sind an die Entscheidung dieser Einrichtungen gebunden.
Ersatzschulen
Sofern die Finanzämter Einkommensteuererklärungen bearbeiten, in denen Eltern Schulgeld als Sonderausgaben abrechnen, ohne einen Anerkennungsbescheid der genannten Behörden vorzulegen, sollen die Ämter zunächst prüfen, ob die Schule im Verzeichnis der (begünstigten) Bayerischen Ersatzschulen aufgeführt ist.
Ist die Schule in der Liste enthalten, müssen die Finanzämter zur steuerlichen Anerkennung der Zahlungen keinen Anerkennungsbescheid einfordern (Bescheinigung über Schulbesuch genügt).
Wann ein Anerkennungsbescheid notwendig ist
Wird die Einrichtung nicht als Ersatzschule geführt, muss das Finanzamt einen Anerkennungsbescheid der zuständigen Kultusbehörde verlangen; eine Bestätigung der Schule reicht für die steuerliche Anerkennung der Zahlungen dann nicht aus.
Welche Zahlungen nicht abziehbar sind
Steuerlich nicht abziehbar sind Zahlungen an Nachhilfeeinrichtungen, Musikschulen und Sportvereine, da diese Einrichtungen keinem staatlich vorgegebenen, genehmigten oder beaufsichtigten Lehrplan folgen. Auch Gebühren für Hochschulen, Fachhochschulen und ihnen gleichstehende Einrichtungen im EU/EWR-Ausland (z.B. Studiengebühren) sowie für Berufsakademien im sogenannten tertiären Bereich sind nicht als Schulgeld abziehbar. Gleiches gilt für Zahlungen an das Projekt "Klassenzimmer unter Segeln".
Hinweis: Für Berufsakademien, die nicht dem tertiären Bereich zuzurechnen sind und sich an klassischen Ausbildungsberufen orientieren, kann ein Sonderausgabenabzug jedoch durchaus eröffnet sein.
Vertragspartner der Schule
Das BayLfSt weist darauf hin, dass es für den steuerlichen Abzug von Schulgeldzahlungen unerheblich ist, ob Vertragspartner der Schule das (steuerlich anerkannte) Kind oder die Eltern sind. Entscheidend ist, wer das Schulgeld wirtschaftlich getragen hat.
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder
Wie sich der Sonderausgabenabzug für Kostenbeiträge der Eltern berechnet, wenn das Jugendamt eine Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a SGB VIII zahlt, veranschaulicht das BayLfSt anhand eines Beispielsfalls, der hier nicht näher dargestellt wird.
Europäische Schulen
Zahlungen an sog. "Europäische Schulen" können als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn Eltern dem Finanzamt eine Schulbesuchsbescheinigung vorlegen ( hier zur Liste dieser Schulen).
Internationale Schulen in Deutschland
Besucht das Kind eine Internationale Schule im Inland, so muss für steuerliche Zwecke wie folgt unterschieden werden:
- Schulgeldzahlungen bis zur Jahrgangsstufe 9 können ohne Bestätigung der ZASt steuerlich abgezogen werden.
- Schulgeldzahlungen ab dem 10. bis zur 12. Jahrgangsstufe sind nur abziehbar, wenn die ZASt zuvor bescheinigt hat, dass die gewählte Fächerkombination des Schülers für die 11. und 12. Jahrgangsstufe dem Beschluss der KMK entspricht. Hintergrund: Nicht alle wählbaren Fächerkombinationen in diesen Schulen führen zu einem anerkennungsfähigen Abschluss.
- Schulgeldzahlungen für die Jahrgangsstufen "Year 2-10" können ohne Bestätigung der ZASt abgezogen werden.
- Schulgeldzahlungen für die Jahrgangsstufen "Year 11-13" sind nur abziehbar, wenn die ZASt zuvor bescheinigt hat, dass die Fächerwahl des Schülers anzuerkennen ist.
- Schulgelder für den Besuch einer Grundschule im EU/EWR-Raum können bis einschließlich der 4. Jahrgangsstufe als Sonderausgaben abgezogen werden (ohne Prüfung der Vergleichbarkeit der Ausbildung und ohne Anerkennungsbescheid).
- Schulgelder werden steuerlich auch anerkannt, wenn sie an eine Schule im EU-/EWR-Ausland gezahlt werden, die mit dem International Baccalaureate abschließt. Zum steuerlichen Nachweis müssen Eltern eine Schulbesuchsbescheinigung und eine Bestätigung darüber vorlegen, dass das International Baccalaureate an dieser Schule erreichbar ist.
Zuständigkeit für Gleichwertigkeitsprüfung
Abschließend erläutert das BayLfSt, welche Behörden in Bayern für die Prüfung der Gleichwertigkeit von Schulabschlüssen zuständig sind.
Bei bayerischen Ergänzungsschulen, die einen Berufsabschluss verleihen oder darauf vorbereiten, wird die Gleichwertigkeitsprüfung vom Bayerischen Landesamt für Schule vorgenommen. Private Berufsfachschulen, die aus Bestandsschutzgründen den Status einer Ersatzschule haben (nach Art. 92 Abs. 7 BayEUG), können ohne weitere Prüfung anerkannt werden.
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 EStG können für Zwecke des Schulgeldabzugs auch "andere Einrichtungen" anerkannt werden, die ordnungsgemäß auf einen anerkannten Schul-, Jahrgangs-, oder Berufsabschluss vorbereiten. Ob eine solche Einrichtung tatsächlich ordnungsgemäß auf einen anerkannten Schul- oder Jahrgangsabschluss vorbereitet, müssen die Finanzämter nach der neueren BFH-Rechtsprechung in eigener Zuständigkeit entscheiden (Urteil v. 20.6.2017, X R 26/15, Haufe Index 11353602). Sie dürfen sich hierbei aber mit Schulbehörden in Verbindung setzen und deren Einschätzung zur Erfüllung der schulischen Kriterien einholen.
Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung v. 12.9.2018, S 2221.1.1-9/90 St32
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
12.6655
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
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