Einbringung eines Wirtschaftsguts in eine Personengesellschaft
Nach den Urteilen des BFH vom 29.07.2015 (IV R 15/14) und vom 04.02.2016 (IV R 46/12) ist dieser Vorgang dagegen als Einlage und nicht als entgeltliches Geschäft zu behandeln. Damit hat der BFH in diesen Urteilen ausdrücklich der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung in dem BMF-Schreiben vom 11.7.2011 widersprochen.
Nach Auffassung des BFH sind Einbringungen in Personengesellschaften gegen Buchung auf einem Gesellschafterkonto nur dann entgeltliche Vorgänge und führen nur dann zur Gewährung von Gesellschaftsrechten, wenn ein Kapitalkonto angesprochen wird, nach dem sich die maßgebenden Gesellschaftsrechte, insbesondere das Gewinnbezugsrecht, richten (das ist in der Regel das Kapitalkonto I). Danach führt jedenfalls die ausschließliche Buchung auf dem Kapitalkonto II nicht zu einem entgeltlichen Vorgang und damit nicht zur Gewährung von Gesellschaftsrechten, sondern ist als Einlage zu behandeln.
Stellungnahme des BMF zur Anwendung der BFH-Urteile
Die BFH-Urteile sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Tz. I. 2 und Tz. II. 2. a) erster und dritter Spiegelstrich sowie Tz. II. 2. b) des BMF-Schreibens vom 11.7.2011 sowie die Tz. 24.07 des Umwandlungssteuererlasses (BMF, Schreiben v. 11.11.2011) sind demnach insoweit überholt, als danach sowohl eine Buchung, die ausschließlich auf einem variablen Kapitalkonto (insbesondere dem Kapitalkonto II) erfolgt, als auch eine Buchung, die teilweise auf einem variablen Kapitalkonto (insbesondere dem Kapitalkonto II) und teilweise auf einem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto erfolgt, zu einer Gewährung von Gesellschaftsrechten und damit zu einem entgeltlichen Vorgang führt.
Auf gemeinsamen Antrag des Übertragenden oder des Einbringenden und der übernehmenden Personengesellschaft kann in noch offenen Fällen die bisherige Verwaltungsauffassung in den BMF-Schreiben vom 11.7.2011 und vom 11.11.2011, wonach auch eine Buchung auf dem Kapitalkonto II zu einer Gewährung von Gesellschaftsrechten führt, für Übertragungen und Einbringungen bis zum 31.12.2016 weiterhin angewendet werden.
BMF, Schreiben v. 26.7.2016, IV C 6 - S 2178/09/10001
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