Einkommensteuerliche Behandlung von Preisgeldern im Fokus

Die OFD Frankfurt am Main stellt mit Verfügung vom 14.5.2014 dar, wann Preisgelder der Einkommensteuer unterliegen. Zentrale Voraussetzung hierfür ist, dass sie untrennbar mit einer einkommensteuerlichen Einkunftsart zusammenhängen.

Wann Preisgelder der Einkommensteuer unterliegen und wann sie steuerfrei bezogen werden können, hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main (OFD) mit Verfügung vom 14.5.2014 dargelegt. Folgende Aspekte der Weisung sind besonders hervorzuheben:

  • Preisgelder sind steuerpflichtig, wenn sie in einem untrennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Einkunftsart des Einkommensteuergesetzes stehen; dies ist anzunehmen, wenn die Preisverleihung wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat und sowohl Ziel als auch Folge der ausgeübten Tätigkeit ist (z.B. bei Ideenwettbewerben von Architekten). Diese Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn der Preisträger ein besonderes Werk geschaffen oder eine besondere Leistung erbracht hat, um den Preis zu erzielen.
  • Steuerpflichtige Preisgelder sind ferner gegeben, wenn es sich um eine werbewirksame Auszeichnung im Rahmen von betriebs- oder berufsbezogenen Ausstellungen handelt oder um Geldpreise mit Zuschusscharakter, die vom Preisträger im Rahmen seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit verwendet werden müssen (z.B. zweckgebundene Filmpreise zur Herstellung neuer Filme).
  • Preisgelder sind hingegen steuerfrei, wenn der Preis ein Lebenswerk oder Gesamtschaffen würdigt, die Persönlichkeit des Preisträgers ehrt, eine persönliche Grundhaltung auszeichnet oder eine Vorbildfunktion herausstellt. In diesen Fällen besteht kein Zusammenhang mit einer Einkunftsart.
  • Ob ein Preis mit einer Einkunftsart zusammenhängt oder der privaten (nicht steuerbaren) Sphäre zuzurechnen ist, muss anhand der Ausschreibungsbedingungen des Preises und den Zielen entschieden werden, die der Preisverleihung zugrunde liegen.

Hinweis: Die Inhalte der OFD-Verfügung entsprechen den Grundsätzen aus den BMF-Schreiben vom 5.9.1996 (BStBl 1996 I S. 1150) und vom 23.12.2002 (BStBl 2003 I S. 76). Die OFD ergänzte diese Ausführungen lediglich um den Zusatz, dass sich die Steuerfreiheit eines konkreten Preisgelds auch aus einer Einzelentscheidung des Hessischen Ministeriums der Finanzen ergeben kann. Dies ist z. B. der Fall beim Theodor-Wolff-Preis, dem Wächterpreis der Tagespresse, dem deutschen Zukunftspreis für Technik und Innovation, sowie dem hessischen Kultur- und Förderpreis des Kuratoriums Hessischer Kulturpreis.

OFD Frankfurt am Main v. 14.5.2014, S 2120 A - 2 - St 210


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