Einnahmen-Überschussrechnung: Anlage EÜR 2011 (BMF)
Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 60 Abs. 4 Satz 1 EStDV durch Datenfernübertragung zu übermitteln ist, wird nach Tz. 3 des BMF-Schreibens zur StDÜV/StDAV im Internet unter www.eSteuer.de bekannt gegeben.
Bei Betriebseinnahmen unter 17.500 EUR im Wirtschaftsjahr wird es nicht beanstandet, wenn der Steuererklärung anstelle des Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird. Insoweit wird auch auf die elektronische Übermittlung der Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichtet. Die Verpflichtungen, den Gewinn nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften zu ermitteln sowie die sonstigen gesetzlichen Aufzeichnungspflichten zu erfüllen, bleiben davon unberührt.
- Anleitung zum Vordruck "Einnahmenüberschussrechnung – Anlage EÜR"
- Anlage EÜR - Einnahmenüberschussrechnung
- Anlage AVEÜR 2011 - Anlageverzeichnis/Ausweis des Umlaufvermögens zur Anlage EÜR
- Anlage SZE - Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen zur Anlage EÜR
BMF, Schreiben v. 21.11.2011, IV C 6 – S 2142/11/10001
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