Erstellung und Abgabe von länderbezogenen Berichten

Ab 2016 wurden die rechtlichen Anforderungen an einen länderbezogenen Bericht, den Country-by-Country-Report (CbCR), in § 138a AO neu gefasst. Nun liegt auch ein BMF-Schreiben vor, das Details für die Erstellung und Abgabe von länderbezogenen Berichten regelt.

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016, BGBl 2016 I S. 3000 ist auch neu geregelt worden, unter welchen Voraussetzungen ein multinational tätige Unternehmensgruppe einen länderbezogenen Bericht zu erstellen und abzugeben hat. Hierzu wurde ein neuer § 138a AO geschaffen. Die konkreten Anforderungen an den CbCR hat nun das BMF in einem Schreiben zusammengefasst.

Die Anforderungen des BMF 

Die erstmals für nach dem 31.12.2015 beginnende Wirtschaftsjahre zu erstellenden CbCR sind an das BZSt durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Dazu ist die von der OECD vorgegebene XML-Dokumentenversion zu verwenden.

Auch die Inhalte der CbCR sind durch internationale Vereinbarungen im Detail vorgegeben. Hierzu ist vor allem der sog. BEPS-Bericht "Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogene Berichterstattung - Aktionspunkt 13" bzw. die Richtlinie (EU) 2016/881 des Rates vom 25.5.2016 (ABl L 146/8 v. 3.6.2016) zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung maßgebend.

Drei Anlagen zum Schreiben 

Das BMF hat die sich daraus ergebenden Anforderungen in drei Anlagen zum BMF-Schreiben dargestellt. Es empfiehlt sich die Inhalte der Tabellen für den zu erstellenden Report zu übernehmen. Allerdings entsprechen diese selbst nicht dem XML-Format, vielmehr dienen die Tabellen lediglich der Veranschaulichung.

  • Tabelle 1 enthält eine Übersicht über die Aufteilung der Einkünfte, Steuern und Geschäftstätigkeiten nach Steuerhoheitsgebieten;
  • Tabelle 2 listet alle Unternehmen und Betriebsstätten des Konzerns nach Steuerhoheitsgebieten unter Angabe der wichtigsten Geschäftstätigkeiten auf;
  • Tabelle 3 enthält alle weiteren Angaben oder Erläuterungen, die für das Verständnis der Daten des CbCR erleichtern können.

Es ist zulässig, dass der CbCR in englischer Sprache erstellt, für die Daten der Tabelle 3 ist dies sogar zwingend vorgeschrieben.

Weitere Informationen: Die technischen Details zu der XML-Datei sind auf einer Internetseite der OECD dargestellt. Zusätzliche Informationen zu der Übermittlung, den Rechtsgrundlagen bzw. die international einheitlichen Definitionen der erforderlichen Angaben finden sich auf einer Internetseite des BZSt.  

BMF, Schreiben v. 11.7.2017, IV B 5 - S 1300/16/10010 :002


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