FATCA-Abkommen - amtlich vorgeschriebener Datensatz

Deutschland und die USA haben sich darauf verständigt, durch gegenseitigen Informationsaustausch über Finanzkonten (mit US-Bezug bzw. mit Bezug zu Deutschland) eine effektive Besteuerung sicherzustellen. Durch das FATCA-Abkommen verpflichten sich die beiden Vertragsparteien, die vereinbarten Daten von Finanzinstituten zu erheben und regelmäßig automatisch auszutauschen.

Nach § 117c AO hat die Übermittlung der auszutauschenden Daten an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Wege der Datenfernübertragung zu erfolgen. Der amtlich vorgeschriebene Datensatz wurde nun entsprechend § 1 Abs. 2 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung und nach § 117c AO veröffentlicht. Das Datenschema wird in dem BMF-Schreiben vom 17.7.2015 dargestellt und steht unter www.bzst.bund.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Datenübermittlung über das BZStOnline-Portal unter Verwendung des FATCA-Formulars für Einzeldatenmelder

Für Einzeldatenmelder steht zur Datenübermittlung ein FATCA-Formular im BZStOnline-Portal unter www.elsteronline.de zur Verfügung. Bei der Verwendung des FATCA-Formulars sind die Datensätze einzeln in ein Webformular einzugeben. Dabei ist wie folgt vorzugehen:

  1. Login in das Portalkonto des BZStOnline-Portals unter Zuhilfenahme eines gültigen Zertifikats und zugehöriger PIN
  2. Im Menüpunkt „Privater Bereich“ den Menüpunkt „Formulare“ auswählen
  3. Auswahl des Links „sonstige Formulare“ und anschließend „Übermittlung von Daten zum FATCA-Abkommen“
  4. Ausfüllen und Senden des Formulars

Nähere Informationen zur Datenübermittlung nach dem FATCA-Abkommen können auf www.bzst.bund.de im dort abgelegten Kommunikationshandbuch FATCA Teil 2 abgerufen werden.

Erstmalige Anwendung

Das Datenschema ist entsprechend der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung vom 23.7.2014 erstmals für Daten zu verwenden, die nach dem FATCA-Abkommen vom 31.5.2013, der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung und gem. § 117 AO für das Kalenderjahr 2014 erhoben wurden und im Wege der Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern bis zum 31.7.2015 zu übermitteln sind. Die Übermittlungsmöglichkeit mit diesem neuen Datenschema ist bereits gegeben.

BMF, Schreiben v. 17.7.2015, IV B 6 - S 1316/11/10052 :124


Schlagworte zum Thema:  Internationales Steuerrecht