Leistungen des Handwerkers oder der Pflegekraft steuerlich geltend machen
Darauf hat Brandenburgs Finanzminister Helmuth Markov aus Anlass der Neuauflage der Broschüre „Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen“ hingewiesen. „Immerhin 20 Prozent können Privathaushalte für Handwerkerleistungen (maximal 1 200 Euro), für Dienst-, Pflege- und Betreuungsleistungen (maximal 4 000 Euro) von der Steuerlast abziehen“, sagte der Finanzminister. Wer einen Minijobber zu Hause beschäftige, z.B. eine Haushaltshilfe auf 450-Euro-Basis, könne ebenfalls 20 % der Aufwendungen in der Steuererklärung geltend machen und so bis zu 510 EUR bei der Einkommensteuer sparen.
Die in zweiter, überarbeiteter Auflage erscheinende Broschüre erläutert, dass diese Steuerermäßigungen sogar nebeneinander gewährt werden, sodass Steuerzahler insgesamt bis zu 5.710 EUR pro Jahr sparen können. Vielfach nicht bekannt ist, dass unter diese Steuerermäßigung nicht nur haushaltsnahe Tätigkeiten von Handwerkern oder Reinigungskräften, sondern auch Tätigkeiten wie die Pflege von kranken, alten oder pflegebedürftigen Angehörigen fallen (siehe unten).
Neben den haushaltsnahen Tätigkeiten (z.B. Reinigen des Haushaltes sowie der Pflege von Angehörigen) werden auch Handwerkerleistungen (Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen) gefördert, die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden. Die steuerliche Förderung umfasst dabei allein die Arbeitskosten, d.h., Aufwendungen für den Arbeitslohn der Handwerker einschließlich der hierauf entfallenden Mehrwertsteuer. Materialkosten werden nicht berücksichtigt. Wichtig ist, dass alle Leistungen anhand einer Rechnung nachzuweisen sind und die Zahlung auf ein Konto des Erbringers der Leistung erfolgt; Barzahlungen kann das Finanzamt nicht anerkennen!
Zu den begünstigten Handwerkerleistungen gehören z.B.:
Arbeiten an Innen- und Außenwänden (z. B. Streichen, Verputzen und Tapezieren),
Modernisierung des Badezimmers,
Modernisierung oder Austausch der Einbauküche,
Reparatur oder Austausch von Fenstern, Türen oder Bodenbelägen,
Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen,
Reparatur und Wartung von Gegenständen (z. B. Waschmaschine oder Fernseher, wenn die Arbeiten im Haushalt durchgeführt werden),
Leistungen auf dem Grundstück, wie Garten und Wegebauarbeiten,
Reinigung des Schornsteins und Kontrolle der Blitzschutzanlage.
Beispiel zur Berechnung der Steuerermäßigung für Dienst- und Pflegeleistungen
Aufgrund eines Unfalls benötigen Sie zeitweise einen Service-Dienst für die Durchführung der in Ihrem Haushalt anfallenden Arbeiten (Wäsche waschen, Reinigung der Wohnung, Einkaufen), wofür Ihnen Kosten i. H. v. 3.000 EUR entstanden sind. Außerdem nehmen Sie Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes im Wert von 2.600 EUR in Anspruch, dessen Kosten Ihre Krankenkasse nicht übernimmt. Ihnen sind also insgesamt Aufwendungen i. H. v. 5.600 EUR im Jahr entstanden. Die Steuerermäßigung errechnet sich wie folgt:
Service-Dienst | 3.000 EUR |
Pflegedienst | + 2.600 EUR |
Insgesamt: Arbeitslohn (inkl. Mehrwertsteuer) | = 5.600 EUR |
20 % von 5.600 EUR | = 1.120 EUR Steuerermäßigung |
Der Höchstbetrag von 4.000 EUR wurde in diesem Fall also nicht ausgeschöpft.
FinMin Brandenburg, Pressemeldung v. 11.10.2013
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
11.7595
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
7.120
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
5.626
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
2.9096
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Offenlegung der Jahresabschlüsse bis zum 2.4.2024
2.853
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.429
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
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