Öffnungsklausel: In welchem Jahr sind Rentenbeiträge zu berücksichtigen?
Leibrenten und andere Leistungen können auf Antrag über die sog. Öffnungsklausel (§ 22 Nr. 1 S. 3 a) bb) S. 2 EStG) besteuert werden. In diesem Fall unterliegen die Einkünfte einem geminderten Ertragsanteil. Dies gilt nur, soweit die Renten bzw. Leistungen auf Beiträgen beruhen, die
bis zum 31.12.2004 geleistet wurden und
den Höchstbetrag zur gesetzlichen Rentenversicherung übersteigen.
Der Steuerpflichtige muss für die Anwendung der Öffnungsklausel zudem nachweisen, dass der Höchstbetrag an mindestens 10 Jahren überschritten wurde.
Hinweis: Durch Anwendung der Öffnungsklausel soll eine Doppelbesteuerung vermieden werden, die dadurch entstehen würde, dass eine Rente als Einnahmen besteuert wird, obwohl sich die Rentenbeiträge zuvor nur eingeschränkt als Sonderausgaben ausgewirkt haben.
Bisher war die Finanzverwaltung davon ausgegangen, dass es für die 10-Jahres-Betrachtung darauf ankommt, in welchem Jahr (nicht für welches Jahr) die Beiträge gezahlt wurden (BMF, Schreiben v. 30.1.2008, BStBl 2008 I S. 390, Rz. 137). Dieses sog. In-Prinzip konnte sich für Steuerpflichtige nachteilig auswirken, die Beiträge in einem Jahr zusammengeballt für mehrere Jahre nachgezahlt hatten.
Der BFH entschied aber mit Urteil vom 19.1.2010 (X R 53/08) in Abkehr von der Verwaltungsmeinung, dass es bei der Anwendung der Öffnungsklausel darauf ankommt, für welches Jahr die Beiträge gezahlt werden. Der vorliegend klagende Wirtschaftsprüfer, der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oberhalb des Höchstbetrags auf einen Schlag für 16 Vorjahre nachentrichtet hatte, durfte somit die Öffnungsklausel in Anspruch nehmen.
Die Finanzverwaltung hat die geänderte Rechtsprechung mit BMF-Schreiben vom 13.9.2010 (BStBl 2010 I S. 681, Rz. 179) umgesetzt.
Das FinMin Schleswig-Holstein weist mit Erlass vom 2.3.2012 auf diesen neuen Verwaltungsstandpunkt hin. Danach gilt: Im Grundsatz sind die Rentenbeiträge dem Jahr zuzurechnen, in dem sie gezahlt oder für das sie bescheinigt werden. Werden Beiträge aber rentenrechtlich (als Nachzahlung) in einem anderen Jahr wirksam, sind diese dem Jahr zuzurechnen, in dem sie rentenrechtlich wirksam werden.
Das FinMin erklärt weiter, welche Auswirkungen die neuen Zurechnungsgrundsätze auf die Bescheinigungen der Versorgungsträger haben:
Wer bisher nur eine Bescheinigung des Versorgungsträgers vorgelegt hat, die den neuen Zurechnungsgrundsätzen des BMF nicht entsprochen hat, muss spätestens für den VZ 2011 eine neue Beitragsbescheinigung vorlegen. Sofern eine Bescheinigung der Vorjahre bereits den neuen Grundsätzen entspricht, genügt es, wenn der Steuerpflichtige eine Bestätigung des Versorgungsträgers hierüber einreicht.
Das FinMin weist zudem darauf hin, dass eine für den Steuerpflichtigen günstigere neue Beitragsbescheinigung in allen offenen Fällen auch vor dem VZ 2011 eingereicht werden kann.
FinMin Schleswig-Holstein, Erlass v. 2.3.2012, VI 311 – S 2257 b – 001/01
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