Gemeinnützigkeit eines Vereins zur Förderung des IPSC-Schießens
Gemeinnützigkeit von Schießsportvereinen
Der BFH hat mit Urteil v. 27.9.2018 (V R 48/16, vgl. Kommentierung "Gemeinnützigkeit eines Vereins zur Förderung des IPSC-Schießens") zur Gemeinnützigkeit eines Vereins entschieden, der die Förderung des Schießsportes, insbesondere International Pracitcal Shooting Confederation (IPSC) zum Zweck hatte. Das Gericht entschied, dass hier die satzungsmäßigen Anforderungen an die Feststellungen der Gemeinnützigkeit erfüllt sein können.
Einzelfall ist zu prüfen
Die Finanzverwaltung stellt nun klar, dass in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob nach dem konkret vorliegenden Sachverhalt bei Veranstaltungen des betreffenden IPSC-Vereins oder bei Wettkämpfen, zu denen der Verein seine Mitglieder entsendet, das Schießen auf Menschen simuliert wird bzw. die beim IPSC-Schießen aufgebauten Szenarien als Häuserkampf mit der Imitation eines Schusses auf Menschen interpretiert werden müssen. Falls dieser Fall vorliegt, ist dem betreffenden IPSC-Verein der Status der Gemeinnützigkeit zu versagen bzw. abzuerkennen.
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