Gewerbesteuer: Entschließungsantrag für Steuerzerlegung bei Solaranlagen (FinMin)
"Wir sind der Auffassung, dass diese Kommunen steuerlich davon profitieren sollten, selbst wenn das Unternehmen seinen Sitz anderswo hat", sagt Finanzminister Wolfgang Voß. Solche meist großflächigen Anlagen veränderten das Ortsbild oft einschneidend. "Diesem Umstand muss man Rechnung tragen, vor allem dann, wenn der Anteil an regenerativen Energien künftig weiter ausgebaut werden soll. Und wir in Thüringen wollen Motor sein und sind deshalb auch an passenden Rahmenbedingungen für eine nachhaltige Energiewende interessiert."
Der Bundestag hatte diesen bereits im Mai eingebrachten Vorschlag des Bundesrates im Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften nicht aufgenommen. Mit einer so genannten Entschließung, für die es heute im Finanzausschuss eine Mehrheit gab, soll das Thema jetzt noch mal auf die Tagesordnung gehoben werden.
Derzeit gehen Gemeinden, in denen Freiflächen-Solaranlagen stehen, ohne dass dort gleichzeitig Arbeitskräfte beschäftigt werden, bei der Gewerbesteuer leer aus. Die Gewerbesteuer fließt nur in die Gemeinde, in der die Betreiberfirma ansässig ist. Genau das soll durch den Vorschlag Thüringens künftig geändert werden.
Vorgesehen ist für diese Fälle ein besonderer Maßstab für die Gewerbesteuerzerlegung. Bei der Aufteilung soll das bisher ausschlaggebende Verhältnis der Arbeitslöhne in den Standort- und Betreibergemeinden nur noch zu 30 % und das Verhältnis des in den Gemeinden liegenden Anlagevermögens stattdessen zu 70 % berücksichtigt werden. Damit kommt die Gewerbesteuer nicht nur der Betreiberfirma-Gemeinde, sondern überwiegend der Standortgemeinde zugute.
Diese Regelung entspricht der Verfahrensweise, die seit 2009 für die Betreiber- und Standortgemeinden von Windkraftanlagen gilt. "Hier liegen also bereits Erfahrungen vor, an denen wir entsprechend anknüpfen wollen", so der Minister.
FinMin Thüringen, Medieninformation v. 10.11.2011
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