Gleich lautender Ländererlass zum KiStA-Verfahren veröffentlicht
Seit 2 ½ Jahren setzt sich der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) bereits für Erleichterungen im Kirchensteuerabzugsverfahren ein. Bislang waren diese lediglich in einem Fragen-Antworten-Katalog auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) veröffentlicht. Mit seiner Stellungnahme S 15/15 äußerte sich der DStV zuletzt zur obligatorischen Festschreibung der Begünstigungen in einer Verwaltungsanweisung. Zahlreiche Forderungen des DStV haben nunmehr Eingang in den gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder gefunden.
Demnach kann von einer Anfrage der steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr.) und einer Abfrage des KiStAM abgesehen werden, wenn
- im Zeitpunkt der Regelabfrage eine Ausschüttung im Folgejahr unwahrscheinlich ist, d. h. wenn die aktuelle Ertragslage, Verlustvorträge oder das Auskehrungsverhalten der Vorjahre nach normalem Geschäftsverlauf eine Ausschüttung nicht erwarten lassen oder aufgrund eines Gesellschaftervertrags oder beschlusses eine Ausschüttung von Gewinnen ausgeschlossen ist.
- eine GmbH Komplementärin einer GmbH & Co. KG ist und die GmbH keine Gewinne ausschüttet.
- bei einer sog. Ein-Mann-Kapitalgesellschaft der Alleingesellschafter-Geschäftsführer keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört.
- der Gläubiger der Kapitalerträge Steuerausländer ist.
Hinweis: Kirchensteuerabzugsverpflichtete sind gesetzlich angehalten, auch dann das KiStAM abzufragen, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge einen Sperrvermerk eingelegt hat. Die Abfragepflicht betrifft folglich auch Gesellschafter, die alleinvertretungsberechtigt, einzige Anteilsinhaber und Angehörige einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft sind.
Darüber hinaus beinhaltet der Erlass folgende weitere Erleichterungen:
- Verzicht auf den Hinweis zum Sperrvermerk, wenn die Anlassabfrage auf Wunsch des Gläubigers der Kapitalerträge erfolgt.
- Verzicht auf besondere Formerfordernisse hinsichtlich der Recherche und Dokumentation durch den Abzugsverpflichteten, wenn die IdNr. nicht ermittelt werden kann.
- Vereinfachungsregel für monatlich auszuzahlende Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen, welche nur noch einer einmaligen Abfrage pro Jahr bedürfen.
Aus aktuellem Anlass
Vom 1.9. bis 31.10. ist es für viele Kirchensteuerabzugsverpflichtete wieder soweit. Sie müssen beim BZSt im automatisierten Verfahren abfragen, ob Kunden bzw. Anteilseigner zum Stichtag 31.8. kirchensteuerpflichtig sind. An dieser Stelle hat der Gesetzgeber mit dem Bürokratieentlastungsgesetz die Mitteilungspflichten der Kirchensteuerabzugsverpflichteten reduziert. Demnach muss der Abzugsverpflichtete den Gläubiger der Kapitalerträge – statt jährlich – nur noch einmal während der Dauer der gesamten geschäftlichen Verbindung auf den Datenabruf nebst Widerspruchsrecht (Sperrvermerk) hinweisen.
Hinweis: Die Eintragung des Sperrvermerks kann schriftlich oder elektronisch beantragt und widerrufen werden. Ein solcher Antrag/Widerruf wirkt nach seinem Eingang beim BZSt für
- alle Anlassabfragen, die nach Ablauf von 2 Monaten nach Eingang des Antrags/Widerrufs eingehen.
- die nächste Regelabfrage und alle folgenden Regelabfragen, wenn der Sperrvermerk bis spätestens 30.6. des Jahres eingegangen ist.
Bei einem wirksam eingelegten Sperrvermerk wird statt des KiStAM ein Nullwert zurückgeliefert.
Die Abfrage des KiStAM muss allerdings grundsätzlich weiterhin jedes Jahr in Form der sog. Regelabfrage erfolgen.
Beachten Sie: Das KiStAM ist grundsätzlich solange zu speichern, wie es für die Durchführung des Kapitalertragsteuerabzugs benötigt wird. Anschließend muss es als "sonstige Unterlage" bis zum Ablauf der 6-jährigen Aufbewahrungsfrist archiviert werden.
Kuckucksei Betriebsvermögen
Unter der Überschrift "Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer" äußerte sich das BZSt bislang nur zu einem konkreten Fall von Konten im Betriebsvermögen: Die kirchensteuerabzugsverpflichtete Genossenschaft kann – muss jedoch nicht – für ihr Mitglied, das den Genossenschaftsanteil im Betriebsvermögen hält, eine KiStAM-Abfrage auch für Betriebskonten oder im Betriebsvermögen gehaltene Anteile durchführen. Begründet wurde dies damit, dass die Abgeltungsteuer eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer bei natürlichen Personen ist. Der Kirchensteuerabzug ist damit im Veranlagungswege sichergestellt.
Nach dem neuen Erlass gilt die Kirchensteuerabzugspflicht nicht nur für abgeltend besteuerte Kapitalerträge, sondern z. B. auch für Betriebskonten natürlicher Personen und für Kapitalanlagen, die zum Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen gehören. Praktische Anwendungsfragen z. B. hinsichtlich der Aufteilung bei mehreren Konteninhabern oder der Verlustverrechnung sind im Erlass nicht geregelt und bedürfen noch der Klärung.
Es gibt (noch immer) viel zu tun…
Nach wie vor können Steuerberater das KiStAM nur abfragen, wenn der Kirchensteuerabzugsverpflichtete, wie die ausschüttende Kapitalgesellschaft, selbst zum Verfahren zugelassen ist. Hier sollte der Berater aus Sicht des DStV jedoch bereits im Zeitpunkt der Erstzulassung zum Verfahren stärker eingebunden werden können. Darüber hinaus setzt sich der DStV nachdrücklich für folgende weitere Verfahrensvereinfachungen ein:
- Schaffung einer gesetzlichen Regelung zur Nutzung der veröffentlichten Religionsschlüssel ohne weitere Abfrage beim BZSt.
- Verfahrensumstellung der gesetzlich normierten jährlichen Regelabfrage zur Anlassabfrage.
Der DStV macht sich zudem für eine klarstellende gesetzliche Regelung stark, sodass für Konten im Betriebsvermögen der Kirchensteuereinbehalt nicht notwendig ist.
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
11.1865
-
1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
6.944
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
6.929
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
3.2126
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
3.033
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.611
-
2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.480
-
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
2.23237
-
1. Wachstumschancengesetz verbessert Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen
1.489
-
Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023
1.054
-
FAQ zur Einführung der verpflichtenden E-Rechnung
20.11.2024
-
Ertragsteuerliche Behandlung von Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten
19.11.2024
-
Grundsteuer in den verschiedenen Bundesländern
14.11.2024
-
Hilfsmittelerlass 2025 wurde veröffentlicht
12.11.2024
-
Lohnsteuerliche Behandlung der Aufwendungen für sicherheitsgefährdete Arbeitnehmer
12.11.2024
-
Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen und Auslandstätigkeitserlass
06.11.2024
-
Elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2025
31.10.2024
-
Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie GuV
31.10.2024
-
Start des Rückmeldeverfahrens der NRW-Soforthilfe 2020
31.10.2024
-
Neues Verfahren zur digitalen Belegeinreichung
28.10.2024