Haftung nach § 13c UStG bei Abtretungen im Rahmen von Factoring

Das BMF bezieht Stellung, inwieweit ein Abtretungsempfänger einer Forderung im Falle des Factorings nach § 13c UStG haftet.

Das BMF verweist auf das BFH-Urteil v. 16.12.2015, XI R 28/13 (Haufe Index 9124091). Demnach ist die Haftung des Factors nach § 13c UStG nicht ausgeschlossen, wenn er dem Unternehmer, der ihm die Umsatzsteuer enthaltende Forderung abgetreten hat, im Rahmen des sog. echten Factorings liquide Mittel zur Verfügung gestellt hat, aus denen dieser seine Umsatzsteuerschuld hätte begleichen können. In der Urteilsbegründung führt der BFH an, dass die bisherige Verwaltungsanweisung in Abschn. 13c.1 Abs. 27 UStAE keine gesetzliche Begründung hat. Zum 1.1.2017 hat der Gesetzgeber jedoch die bisherige Verwaltungsauffassung in § 13c UStG übernommen. 

Übergangsregelung der Finanzverwaltung

Das BMF stellt klar, dass es bei vor dem 1.1.2017 wirksam abgetretene Forderungen im Rahmen von Forderungsverkäufen, deren Gegenleistung für die Abtretung in Geld besteht, nicht beanstandet wird, wenn der Haftungsschuldner sich auf die Anwendung des Abschnitts 13c.1 Abs. 27 UStAE beruft.

BMF, Schreiben v. 9.5.2018, III C 2 - S 7279-a/0 :002, veröffentlicht am 14.5.2018.


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