Hinweis zu Freistellungsbescheinigungen nach § 50d Abs. 2 EStG

Wie ist die Vorgehensweise, wenn der von dem Antrag umfasste Freistellungszeitraum abläuft, bevor die Freistellungsbescheinigung tatsächlich ausgestellt werden konnte?

Das BZSt weist darauf hin, dass die beantragte Freistellungsbescheinigung auch nachträglich erteilt werden kann. 

Ausnahme: Verjährten Steueranmeldungen

Gerade, wenn bei einem Antrag nach § 50d Abs. 2 EStG ein sehr komplexer Sachverhalt zugrunde liegt oder sehr schwierige Rechtsfragen geklärt werden müssen, kann sich die Bearbeitung des Antrags verzögern. Grundsätzlich kann laut Aussage des BZSt eine Freistellungsbescheinigung auch nachträglich erteilt werden. Allerdings gilt dies nicht, wenn die Steueranmeldungen, in denen die freizustellenden Vergütungen angemeldet wurden, bereits verjährt sind. Das BZSt verweist in diesem Zusammenhang auf BFH, Urteil v. 25.04.2018, I R 59/15 (Haufe Index 11931169). 

Tipp: Das BZSt weist darauf hin, dass für Steueranmeldungen, die im Jahr 2014 abgegeben wurden, die Festsetzungsfrist mit dem 31.12.2018 enden kann, soweit keine Ablaufhemmung eintritt.

BZSt, Meldung v. 29.10.2018




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