Der in den aufgehobenen BMF-Schreiben geregelte Bereich der Kapitalertragsteuererhebung bzw. -erstattung wurde im Rahmen des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes mit Wirkung ab dem 1.1.2012 umfassend neu geregelt.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die folgenden BMF-Schreiben zu diesem Datum aufgehoben:

  • BMF, Schreiben v. 5.5.2009 (IV C 1 - S 2252/09/10003, DOK 2009/0288260, BStBl I S. 631)
  • BMF, Schreiben v. 21.9.2010 (IV C 1 - S 2252/09/10003 :004, DOK 2010/0730678, BStBl I S. 752)
  • BMF, Schreiben v. 3.3.2011 (IV C 1 - S 2252/09/10003 :005, DOK 2011/0010699)

Für Vorgänge vor dem 1.1.2012 sind die o. g. BMF-Schreiben weiterhin anzuwenden. § 18 Abs. 21 InvStG in der Fassung des Regierungsentwurfs des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes hat im Gesetzgebungsverfahren keine Änderungen erfahren. Da diese Regelung nach ihrem Wortlaut nur für zugeflossene Kapitalerträge Anwendung findet, ist in Fällen, in denen einem Dachfonds ausschüttungsgleiche Erträge eines Zielfonds nach dem 31.12.2010 und vor dem 1.1.2012 als zugeflossen gelten (siehe Tz. 4 des BMF-Schreibens v. 3.3.2011), die Vorlage der durch das BMF-Schreiben geforderten Berufsträgerbescheinigung Voraussetzung für die Erstattung der Kapitalertragsteuer durch das Kreditinstitut.

BMF, Schreiben v. 29.11.2011, IV C 1 - S 2252/09/10003 :006