Konsignationslager in der Zusammenfassenden Meldung

Das BMF weist auf eine Verfahrensänderung bei Angaben zu Konsignationslager-Fällen in der Zusammenfassenden Meldung hin.

Für Meldezeiträume nach dem 31.12.2019 sind in der Zusammenfassenden Meldung auch Angaben zu Lieferungen von Gegenständen, die im Rahmen eines Konsignationslagers in einen anderen EU-Mitgliedstaat versandt oder befördert werden zu machen, wenn der Abnehmer der Gegenstände von vornherein feststeht.

Das BMF weist in seinem neuen Schreiben darauf hin, das es aus organisatorischen Gründen übergangsweise nicht möglich ist, dass Unternehmer, die die Konsignationslagerregelung nach § 6b UStG in Anspruch nehmen, die hierfür erforderlichen Angaben im Rahmen des bestehenden Verfahrens zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen nach § 18a UStG vorzunehmen. 

Erfüllung der bestehenden Meldepflichten

Ersatzweise sei eine Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Der für die Meldung über Beförderungen oder Versendungen im Sinne des § 6b Abs. 1 UStG zu verwendende Vordruck ist auf dem Formularserver der Bundesfinanzverwaltung bereitgestellt. Soweit erforderlich, könne der Vordruck nach entsprechendem Download auch offline ausgefüllt werden und auf einem sicheren Übertragungsweg an das DE-Mail-Postfach des BZSt (konsignationslager@bzst.de-mail.de) übermittelt werden.

BMF, Schreiben v. 28.1.2020, III C 5 - S 7427-b/19/10001 :002


Schlagworte zum Thema:  Zusammenfassende Meldung, Umsatzsteuer