Ländergruppeneinteilung ab dem Veranlagungszeitraum 2021

Die Finanzverwaltung hat die Ländergruppeneinteilung überarbeitet. Die Änderungen gelten ab dem VZ 2021.

Ländergruppeneinteilung zur Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse

Für die steuerliche Berücksichtigung von Sachverhalten, die ausländische Verhältnisse betreffen, können die ansonsten geltenden Freibeträge, Pauschbeträge oder Höchstbeträge nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des jeweiligen Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind. Hierzu werden in deiner Ländergruppeneinteilung die einzelnen Staaten entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eingestuft.

Sie hat Bedeutung für

  • die Prüfung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht im Sinne des § 1 Abs. 3 EStG
  • Betreuungsfreibetrag für Kinder im Ausland
  • Kinderfreibetrag für Kinder im Ausland
  • Unterhaltsleistungen an Personen im Ausland
  • Höhe des Ausbildungsfreibetrags für Kinder im Ausland.

Das BMF -Schreiben stellt die Änderungen gegenüber der Ländergruppeneinteilung zum 1.1.2017 vor.

BMF, Schreiben v. 11.11.2020, IV C 8 -S 2285/19/10001 :002


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